gemBerichte

Gerechtigkeit für Osttimor

Februar 2005

Watch Indonesia! Deutsche Kommission Justitia et Pax Misereor missio Diakonie

Positionspapier zur Reform der Strafverfolgung von Menschenrechtsverbrechen in Osttimor und Indonesien

von Leonie von Braun and Monika Schlicher Watch Indonesia!

Watch Indonesia!, Planufer 92d, 10967 Berlin Tel: +49-30-69817938, Fax: +49-30-69817938 e-mail: watchindonesia@watchindonesia.org https://www.watchindonesia.de Deutsche Kommission Justitia et Pax, Kaiser-Friedrich-Straße 9, 53113 Bonn Tel: +49-228-103217, Fax: +49-228-103318 e-mail: Justitia-et-Pax-Deutschland@dbk.de http://www.justitia-et-pax.de Menschenrechtsreferat des Diakonisches Werkes, Stafflenbergstraße 76, 70184 Stuttgart Tel: +49-711-2159-496, Fax: +49-711-2159-368 e-mail: J.Brandstaeter@diakonie-human-rights.org Misereor, Mozartstraße 9, 52064 Aachen Tel: +49-241-442-424, Fax: +49-241-442-188 e-mail: Pils@misereor.de http://www.misereor.de missio, Menschenrechte, Goethestraße 42, 52064 Aachen Tel: +49-241-7507-253, Fax : +49-241-7507-61-253 e-mail: humanrights@missio-aachen.de http://www.missio.de Bei dem vorliegenden Positionspapier handelt es sich um die aktualisierte deutsche Übersetzung aus dem englischen Original “Rethinking Justice for East Timor”, Position Paper on the Reform of the International Justice Process in East Timor and Indonesia, February 2005.

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung I. Einführung II. Der Stand der Strafverfolgung in Osttimor und Indonesien 1. Das ad hoc Menschenrechtsgericht in Jakarta: Nicht willens 2. Das Sondergericht in Osttimor: Nicht in der Lage 2.1. Fehlende finanzielle Ressourcen und der Mangel an Personal 2.2. Fehlende justizielle und politische Unterstützung seitens Indonesiens 2.3. Mangelnde Unterstützung durch die VN und durch Osttimor III. Die Notwendigkeit einer internationalen Expertenkommission IV. Strafverfolgungsmechanismen 1. Das Sondergericht in Osttimor sollte weiter geführt werden 2. Das Modell des Sondergerichts in Sierra Leone 3. Ein internationales Tribunal für Osttimor V. Fazit VI. Empfehlungen

Gerechtigkeit für Osttimor

Positionspapier zur Reform der Strafverfolgung von Menschenrechtsverbrechen in Osttimor und Indonesien

Zusammenfassung

AdHoc_Gericht

Einschwörung eines Zeugen beim Ad-hoc GerichtFoto: Bernd Häusler

In diesem Positionspapier wird das Versagen der Rechtsinstitutionen beschrieben, die von den Vereinten Nationen (VN) mit der Verfolgung der Menschenrechtsverbrechen in Osttimor und Indonesien befasst wurden. Zugleich wird auf die Dringlichkeit hingewiesen, die strukturellen Entscheidungen, die zu diesem Versagen geführt haben, zu überdenken. Da der Sicherheitsrat beschlossen hat, die VN-Mission in Osttimor im Mai 2005 zu beenden, besteht wenig Hoffnung, dass die Personen, die die größte Verantwortung für die Menschenrechtsverletzungen tragen, noch vor Gericht gestellt werden. Es bleibt daher nur noch wenig Zeit, um adäquate Lösungen zu finden. Außerdem haben die Regierungen von Osttimor und Indonesien sich verständigt, eine Wahrheits- und Freundschaftskommission einzurichten, die wahrscheinlich dazu führen wird, dass die Vergangenheit unter den Teppich gekehrt wird, und  durch die die Opfer  ihren Anspruch auf Gerechtigkeit verlieren könnten. Im Interesse der Opfer, ihrer Familien und der Glaubwürdigkeit des Engagements der VN kann dieses Kapitel der internationalen Strafverfolgung noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Zu wenig ist erreicht, zu viel versprochen worden. In unserem Papier stellen wir vier Reformvorschläge vor: Zunächst möchten wir die Bedeutung der Initiative des VN-Generalsekretärs unterstreichen, eine internationale Expertenkommission einzusetzen. Diese hat die Aufgabe, die Strafverfolgungsprozesse in Indonesien und Osttimor zu evaluieren und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu geben. Die Unterstützung der Expertenkommission ist von immenser Wichtigkeit, angesichts der Gründung der Freundschafts- und Wahrheitskommission zwischen Indonesien und Osttimor, die von den beiden Staaten als Alternative zur Strafverfolgung vorgesehen ist. Zusätzlich wird in diesem Papier als Minimallösung vorgeschlagen, dass die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen in Osttimor mit Unterstützung der VN und umfangreicheren Ressourcen zumindest weitergeführt wird. Die Suche nach Gerechtigkeit könnte jedoch wesentlich effektiver sein, wenn ein internationales, vollständig unabhängiges Tribunal eingerichtet würde, um die Kooperation der indonesischen Behörden sicherzustellen. Ein alternativer Vorschlag besteht darin, das Strafverfolgungssystem in Osttimor den Strukturen des Sondergerichts in Sierra Leone anzugleichen.

I. Einführung

Fünf Jahre, nachdem die VN ein Referendum zur Lösung des Konfliktes in Osttimor durchgeführt haben, mit dem Ergebnis, dass Osttimor unabhängig wurde, ist der Prozess, die Straftäter der 1999 begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen, vor Gericht zu bringen, zum Stillstand gekommen. Während der Zeit der Volksabstimmung ermordeten indonesisches Militär und lokale Milizen über 1.500 Zivilisten, zerstörten 70% der Infrastruktur, indem sie eine Politik der verbrannten Erde verfolgten,  und zwangsvertrieben bis zu 200.000 Menschen nach Westtimor. Es wird geschätzt, dass unter indonesischer Besatzung (1975-1999) ungefähr 250.000 Menschen aufgrund der kriegsähnlichen Lage und deren Folgeerscheinungen wie Hunger und Armut gestorben sind. Weder durch das ad hoc Menschenrechtstribunal in Jakarta noch durch die von den VN organisierte Strafverfolgung in Osttimor war es möglich, die Personen, die die größte Verantwortung tragen, zur Rechenschaft zu ziehen. Während die Suche nach Gerechtigkeit in Osttimor unerfüllt zu Ende zu gehen scheint, setzen die VN die Glaubwürdigkeit ihres bisherigen Engagements aufs Spiel, die schwersten Menschenrechtsverletzungen zu verfolgen und die Achtung vor dem Gesetz in Indonesien und Osttimor zu fördern. Die VN haben mit der Einrichtung der Anklagebehörde (Serious Crimes Unit, SCU) und dem Sondergericht (Special Panels for Serious Crimes, SPSC) in Osttimor einen großen Beitrag zur Strafverfolgung der begangenen Völkerrechtsverbrechen geleistet. Die Staatsanwälte der  SCU haben bis zu 400 Personen angeklagt. Siebzig Personen haben Gefängnisstrafen erhalten. Aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit seitens der indonesischen Politik und Justizbehörden war es dem Sondergericht in Dili jedoch bisher nicht möglich, die indonesischen Militärs und Politiker, die die größte strafrechtliche Verantwortlichkeit tragen, vor Gericht zu stellen. Von der lokalen Bevölkerung wird dies als ungerechte Behandlung der einheimischen Täter empfunden, die zumeist als Mitläufer oder Milizenmitglieder Verbrechen begangen haben. Die Staatsanwälte und Richter des Sondergerichts müssen zudem mit dem Ende der VN-Mission im Mai 2005 ihre Arbeit einstellen. Mit der Beendigung der Arbeit des Sondergerichts ohne die Schaffung alternativer Mechanismen wird der Strafverfolgungsprozess in Osttimor zweifellos als gescheiterter Versuch der internationalen Gerichtsbarkeit in die Geschichte eingehen. In dieser Vorlage werden die strukturellen und politischen Probleme sowohl des ad hoc Menschenrechtsgerichts in Jakarta als auch des Sondergerichts in Osttimor am Beispiel der Anklage gegen General Wiranto durch die SCU beschrieben, um damit die Gründe und Folgen zu beleuchten, die zum Misslingen des Strafverfolgungsprozesses führten. Wir möchten die Aufmerksamkeit der Teilnehmer der 61. Sitzung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (MRK) auf diese Problematik lenken und Empfehlungen aussprechen, wie dieser Prozess zukünftig verbessert werden kann. Ebenso möchten wir den VN-Generalsekretär, die Staatengemeinschaft und politische Entscheidungsträger von dieser Problematik in Kenntnis setzen, in der Hoffnung, dass für dieses Kapitel der strafrechtlich ungenügend aufgearbeiteten Menschenrechtsverletzungen bald eine Lösung gefunden werden kann. Das Scheitern der Prozesse in Osttimor und Indonesien betrifft nicht nur das Problem der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen, sondern schädigt die Bemühungen der VN im Kern, wirksame internationale Strafverfolgungsmechanismen weltweit zu etablieren. Dieses spezielle Unterfangen  sollte nicht ohne angemessene Prüfung und Folgemaßnahmen, die endlich zur Erfüllung der Versprechen seitens der internationalen Gemeinschaft an die Opfer führen könnten, aufgegeben werden. Da die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) erst im Juli 2002 begonnen hat, können nur die VN und die beiden betreffenden Staaten in dieser Angelegenheit handeln.

II. Der Stand der Strafverfolgung in Osttimor und Indonesien

1. Das ad hoc Menschenrechtsgericht in Jakarta: Nicht willens

Nachdem 1999 in Osttimor die Gewalt, die vom indonesischen Militär zusammen mit der lokalen Verwaltung, der Polizei und den Milizen koordiniert und ausgeführt wurde, eskalierte, herrschte Übereinstimmung darüber, dass die Verantwortlichen für die schweren Menschenrechtsverletzungen mit Hilfe des internationalen Strafrechts zur Rechenschaft zu ziehen seien. Dieser Konsens zeigte sich auch in Artikel 16 der VN-Sicherheitsratsresolution 1272 vom 25. Oktober 1999, in der das Mandat für UNTAET (United Nations Transitional Administration for East Timor) festgelegt wurde. Unmittelbar nach den Gewalttaten im September 1999 hielt die MRK eine Sondersitzung ab – die vierte in der Geschichte der Kommission – und nahm eine Resolution an, die den VN-Generalsekretär aufforderte, eine internationale Untersuchungskommission einzurichten. Die Kommission besuchte dann die zerstörte Hauptstadt von Osttimor, Dili, und Jakarta, um das Ausmaß der Gewalt abzuschätzen sowie Art und Ursachen der Menschenrechtsverletzungen zu bestimmen. In ihrem Bericht an den VN-Generalsekretär kam die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen: “There is evidence that the policy of engaging militias was implemented by the KOPASSUS (Special Forces Command of TNI) and other intelligence agencies in the Indonesian army. The policy manifested itself in the active recruitment, funding, arming and guidance and of the provision of logistics to support the militias in intimidation and terror attacks. (…) 1 There is evidence to show that, in certain cases, Indonesian army personnel, in addition to directing militias, were directly involved in intimidation and terror attacks. (…) 2 The Commission is of the view that ultimately the Indonesian army was responsible for the intimidation, terror, killings and other acts of violence experienced by the people of East Timor before and after the popular consultation.(…).” 3 Da Indonesien wiederholt gegen Entscheidungen des Sicherheitsrates verstoßen hatte, merkte die Kommission an: “…United Nations, as an organisation, has a vested interest in participating in the entire process of investigation, establishing responsibility and punishing those responsible and in promoting reconciliation. Effectively dealing with this issue will be important for ensuring that future Security Council decisions are respected.” 4 Wie auch andere Akteure empfahl die Kommission die Einrichtung eines internationalen Tribunals durch den Sicherheitsrat. Stattdessen wurde jedoch Indonesiens Angebot angenommen, die strafrechtliche Verfolgung national zu betreiben. Die VN überließen es Indonesien, sein eigenes Menschenrechtstribunal einzurichten, hielten sich aber die Möglichkeit eines internationalen Tribunals offen, falls Indonesien gegen Verdächtige nicht in adäquater und effizienter Weise gerichtlich vorgehen würde. Vier Jahre nachdem die ersten Gerichtsverfahren begonnen hatten, ist es heute augenscheinlich, dass die Erwartungen nicht erfüllt wurden, die mit dem Gesetz für das ad hoc Menschenrechtstribunal ursprünglich geweckt worden waren 5. In fast allen Fällen (insgesamt nur 18 Angeklagte), die vor dem Gericht in Jakarta verhandelt wurden, ist ein endgültiges Urteil ergangen. Von den sechs Angeklagten, die verurteilt wurden, musste nur der frühere Gouverneur von Osttimor, Abilio Soares, einige Wochen im Gefängnis verbringen, bevor das Oberste Gericht den Urteilspruch änderte und auch ihn freisprach. Die beantragte Haftstrafe von zehn Jahren für Milizenanführer Eurico Guterres wurde um die Hälfte reduziert, und er bleibt auf freiem Fuße, solange sein Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der ranghöchste Angeklagte, Generalmajor Adam Damiri, wurde zwar vom ad hoc Menschenrechtsgericht zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt, jedoch auch in letzter Instanz freigesprochen. Der Staatsanwaltschaft gelang es nicht, die prominentesten Verdächtigten wie zum Bespiel General Wiranto, den früheren Verteidigungsminister und Oberkommandierenden der indonesischen Armee (Tentara Nasional Indonesia), und João Tavares, den früheren Oberkommandierenden der Milizen in Osttimor vor Gericht zu stellen, obwohl die indonesische Menschenrechtskommission  Komnas HAM in beiden Fällen empfohlen hatte zu ermitteln. Zahlreiche Experten führen die geringe Anzahl der Verurteilungen darauf zurück, dass es der Staatsanwaltschaft an Engagement mangelte und den Richtern der Wille fehlte, die Versäumnisse der Anklage während der Prozesse und durch ihre Urteilsfindung auszugleichen 6. Die Tatsache, dass überhaupt einige der Angeklagten durch das ad hoc Menschenrechtsgericht verurteilt wurden, ist dem Mut einzelner Richter zuzuschreiben, die nicht zögerten, das Gesetz anzuwenden, obwohl die Staatsanwaltschaft ihnen durch ihre mangelhafte Strategie oftmals keine Grundlage dafür bot. Es gab zudem auch Berichte über die Einschüchterung von Zeugen und Gerichtspersonal durch das indonesische Militär. In den Urteilen von Jakarta spiegeln sich auch nicht die Art der begangenen Verbrechen und die Verantwortlichkeit der Militärs wider. Die Verbrechen werden als spontane Gewaltausbrüche zwischen zwei rivalisierenden osttimoresischen Gesellschaftsgruppierungen portraitiert. Die de facto Kontrolle des Militärs über die Milizen war nicht Gegenstand der Gerichtsverhandlungen. Obgleich das Gesetz zur Einführung des ad hoc Menschenrechtsgerichts ein Verdienst ist, ist durch ein anschließendes Präsidialdekret die Rechtssprechung zeitlich auf die Ereignisse des Referendums von 1999 beschränkt worden und lässt die Menschenrechtsverletzungen während der Besatzungszeit von 1975-1999 außer Acht. Die gesetzliche Zuständigkeit des Gerichts beschränkt sich nur auf die Monate April und September 1999 und nur auf Verbrechen, die während dieser Zeit in Dili, Liquica und Suai begangen wurden. Der von Watch Indonesia! entsandte Prozessbeobachter, der Berliner Anwalt Bernd Häusler, erklärt jedoch, dass diese Beschränkung rechtlich keine Relevanz beigemessen werden kann, da es die Pflicht des Gerichts gewesen wäre, alle relevanten Fakten zu untersuchen, die mit den Verbrechen zusammenhingen. Wegen dieser zeitlichen Beschränkung war es jedoch schwierig bis unmöglich, einen ausgedehnten und systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung Osttimors nachzuweisen, welche nach dem Römischen Statut des IStGH und auch nach dem indonesischen Gesetz über Menschenrechtsgerichte die entscheidenden Merkmale von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind. Indonesiens Justizwesen hat somit dieses Gesetz nicht einmal ernsthaft auf die Geschehnisse von 1999 angewendet. Sollte die internationale Gemeinschaft die Tatsache akzeptieren, dass die Ereignisse von 1999 vom indonesischen Gerichtssystem nicht angemessen untersucht wurden, würde die internationale Gemeinschaft das gleiche tun wie schon zur Zeit der Besatzung, nämlich wegsehen.

2. Das Sondergericht in Osttimor: Nicht in der Lage

Parallel zu den Prozessen in Jakarta richtete UNTAET das Sondergericht in Dili als Teil eines nationalen Gerichtssystems ein, um die Verantwortlichen für die Menschenrechtsverbrechen in Osttimor zu ermitteln und anzuklagen. Die beiden Kammern bestehen aus jeweils zwei internationalen und einem einheimischen Richter. Das Berufungsgericht ist in das Berufungssystem des Distriktgerichtes in Dili eingegliedert. Die Anklage wird von der Serious Crimes Unit (SCU) geführt, die am Anfang Teil der Human Rights Unit von UNTAET war, später aber als eine unabhängige Sonderbehörde des nationalen Anklagesystems eingerichtet wurde. Sein Personal setzt sich zusammen aus internationalen Anklägern, die von den VN bezahlt und unter der Leitung des Chefanklägers (Deputy General Prosecutor) stehen. Der internationale Chefankläger untersteht direkt dem obersten Staatsanwalt Osttimors (Prosecutor-General), der seit der Unabhängigkeit des Landes im Mai 2002 für die gesamte Anklagebehörde einschließlich der Bekämpfung von normalen Verbrechen (Ordinary Crimes) zuständig ist. Die Strafverteidigung (Defence Unit) übernehmen zurzeit nur internationale Fachkräfte, die von den VN finanziert werden. Alle Abteilungen des Sondergerichts tragen zur Entwicklung des lokalen Gerichtssystems bei, indem sie einheimisches Justizpersonal ausbilden. Der Gedanke, dass ein Hybridgericht wie das Sondergericht in Osttimor wirksam zur Rechtsfindung beitragen kann, indem die Nachteile der beiden internationalen ad hoc Tribunale, die der Sicherheitsrat nach Kapitel VII der VN-Charta eingerichtet hat, vermieden werden, ist im allgemeinen begrüßenswert. Dies konnte jedoch in Osttimor nicht in die Praxis umgesetzt werden. Das zweigeteilte Strafrechtssystem, das aus dem ad hoc Menschenrechtsgericht in Jakarta und dem Sondergericht hervorgegangen ist, hat den gesamten Rechtsfindungsprozess zum Stillstand gebracht. Philipp Rapoza, Richter am Sondergericht, beschreibt dieses Dilemma treffend: “Many would say that the Special Panels have not done what they could have, because high-level perpetrators are still at large in Indonesia and mostly only “smaller fish” that either stayed in East Timor or returned have been put on trial. Some might say “Is it justice that an entire group escapes trial while only the smaller defendants are put on trial?” That is a legitimate question, but it is not within the mandate of the Special Panels to deal with this question, but for diplomacy and policy experts to resolve. The Special Panels can only operate within the framework that was established after 1999…”. 7 Von Anfang an war das Sondergericht unterfinanziert. Darüber hinaus mangelte es an qualifiziertem Personal und politischer Unterstützung von Seiten der VN, Indonesiens und Osttimors, die notwendig gewesen wäre, um das Versprechen, der Gerechtigkeit genüge zu tun, zu erfüllen

2.1. Fehlende finanzielle Ressourcen und der Mangel an Personal

Die insgesamt ungenügende finanzielle Unterstützung des Sondergerichts hat seine Arbeit von Anfang an behindert; dabei werden die geringeren Kosten der Hybridtribunale im Vergleich zu ihren Vorgängern, den internationalen ad hoc Tribunalen, als einer der wesentlichen Vorteile angesehen. Während Anklagebehörde und Kammern angemessene finanzielle Unterstützung erfahren haben, hat die Verteidigung wenig Hilfe dieser Art erhalten. Die Gruppe der osttimoresischen Strafverteidiger, deren Aufgabe es anfangs war, die Angeklagten zu verteidigen, waren nicht auf den Umfang ihrer neuer Aufgabe vorbereitet. Den meisten fehlte die notwendige juristische Ausbildung und Erfahrung, um die Verfahren sicher durchzuführen und mit den internationalen Anklägern gleichzuziehen. In den ersten Verfahren vor dem Sondergericht rief die Verteidigung keine eigenen Zeugen auf, und es ist wahrscheinlich, dass viele Verfahren den internationalen Standards für ein faires Gerichtsverfahren nicht erfüllen. Das Prinzip der Gleichwertigkeit- und Gleichberechtigung von Anklage und Verteidigung wurde nicht verwirklicht. Die Rekrutierung von Gerichtspersonal verlangsamte sich in so einem Ausmaß, dass die Berufungskammer für ein ganzes Jahr nicht funktionsfähig war. Viele Verfahren konnten zwischen 2001 und 2002 nicht in die Berufung gehen, weil es nicht genügend Richter gab. Bei den Sonderkammern fehlte es an Übersetzern und Verwaltungspersonal, was es den Richtern erschwerte, schriftliche Urteile rechtzeitig zu verkünden. In vielen Verfahren ist es nötig, nicht nur in die vier offiziellen Gerichtssprachen (Englisch, Portugiesisch, Indonesisch und Tetum) zu übersetzen, sondern auch in die lokalen Dialekte. Fehlende Einrichtungen zur Simultanübersetzung verlangsamten die Prozesse derart, dass Gerichtspersonal und Öffentlichkeit Schwierigkeiten hatten, ihnen zu folgen.

2.2. Fehlende justizielle und politische Unterstützung seitens Indonesiens

Am Meisten wurde das Hybridgericht in seiner Arbeit durch den vollständigen Mangel an politischer Unterstützung behindert. Von Anfang an weigerte sich die Regierung Indonesiens, mit dem Sondergericht zusammenzuarbeiten. Das indonesische Parlament hat das Memorandum of Understanding zwischen UNTAET und Indonesien, das die Basis für eine juristische Kooperation zwischen beiden Gerichtssystemen, vor allem zwischen dem Sondergericht und der indonesischen Staatsanwaltschaft, bilden sollte, niemals ratifiziert. Die indonesischen Gerichte sahen es nicht als  verbindlich an, da ihm nicht der Status eines bilateralen Abkommens zukam. Die frühen Versuche der Ankläger des Sondergerichts, Beweise zu sammeln und Zugang zu Zeugen zu erhalten, wurden vereitelt. Zu dieser Zeit bestand Indonesien darauf, selbst die Strafprozesse zu führen, und duldete keine Einmischung von außen. Die Sonderkammern wählten 10 Verfahren von besonderer Dringlichkeit aus, die sich mit den schlimmsten Verbrechen während der Zeit des Referendums beschäftigten. In allen Verfahren wurde bestätigt, dass sich die Hauptverantwortlichen für die Verbrechen unter den indonesischen Sicherheitskräften, die die Milizenangriffe leiteten, befanden. Keiner der Verantwortlichen wurde von den indonesischen Behörden ausgeliefert, obwohl Haftbefehle vorlagen. Die Sonderkammern können universelle Gerichtsbarkeit ausüben, aber keine Verfahren in Abwesenheit führen. Daher sind alle, die von den Sonderkammern verurteilt wurden, frühere Milizenführer oder Mitglieder, die nicht nach Westtimor geflohen sind oder nach Beendigung des Konfliktes beschlossen, nach Osttimor zurückzukehren.

2.3. Mangelnde Unterstützung durch die VN und durch Osttimor

Als 2002 klar wurde, dass in den Jakarta-Prozessen keine Gerechtigkeit erreicht werden würde, intensivierten die VN-Ankläger ihre Anstrengung, die Täter zur Verantwortung zu ziehen. In der Klageschrift vom  23. Februar 2003 wurden General Wiranto und seine direkten Untergebenen des Mordes, der Verfolgung und der Deportation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Osttimor vor dem Sondergericht angeklagt 8. Mit Hilfe dieser Klageschrift bemühten sich die Ankläger, Haftbefehle zu erhalten. Nachdem die Klageschriften bei Gericht eingereicht worden waren, gab das Büro des VN-Generalsekretärs jedoch eine Presseerklärung heraus, in der klargestellt wurde, dass General Wiranto nicht von einer VN-Organisation angeklagt wurde, sondern von der osttimoresischen Staatsanwaltschaft 9.  Der Prozess wurde weiter dadurch hinausgezögert, dass nur ein Haftbefehl, und zwar für den rangniedrigsten Täter in Wirantos Weisungslinie, von den Sonderkammern ausgestellt wurde. 2004 unternahmen die VN-Ankläger einen letzten Versuch, einen Haftbefehl für General Wiranto zu erhalten und übergaben dem Sondergericht eine umfangreiche rechtliche Zusammenfassung der Beweislage 10. Diese Klageschrift führte im Mai 2004 zur Ausstellung eines Haftbefehls durch einen  internationalen Richter, der den Sonderkammern neu zugeteilt worden war 11. Zur gleichen Zeit befand sich der indonesische Wahlkampf auf seinem Höhepunkt, und Wiranto war einer der aussichtsreichsten Kandidaten für das Präsidentenamt. In dieser Situation fürchtete die osttimoresische Regierung einen neuen Konflikt mit ihrem mächtigen Nachbarn zu riskieren und befahl dem obersten Staatsanwalt Osttimors, den Haftbefehl nicht an Interpol weiterzuleiten. Die VN legten keinen Protest gegen diese Einmischung in die Unabhängigkeit der Justiz seitens der osttimoresischen Regierung ein. Der Fall gegen Wiranto und andere illustriert die Schwächen des internationalen Gerichtssystems, das die VN in Osttimor eingerichtet haben. Um Lösungen für die Zukunft, d.h. für Osttimor aber auch für die internationale Strafverfolgung im Allgemeinen zu finden, ist es unumgänglich, diese Schwächen zu verstehen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Sondergericht mit der Auflösung der VN-Mission  im Mai 2005 seine Arbeit beenden muss, sollten jetzt Entscheidungen getroffen werden, um die Strafverfolgung in effizienter Weise fortsetzen zu können. Angesichts des fragilen politischen Klimas in Osttimor hätten die folgenden strukturellen Entscheidungen ein Fehlschlagen des Strafverfolgungsprozesses verhindern oder ihn zumindest stärken können:

  • Die VN hätten die Prozesse in Indonesien besser überwachen und offener Kritik an ihrer Ineffizienz üben müssen. Die Drohung mit einem internationalen Tribunal hätte wiederholt werden können, um der Gerechtigkeit auf die Sprünge zu helfen.
  • Das Sondergericht hätte so beschaffen sein müssen, dass politische Einflussnahme unmöglich gewesen wäre. Ein internationaler Ankläger hätte z.B. die Leitung der Serious Crimes Unit übernehmen können. Er wäre besser als der jetzige oberste Staatsanwalt Osttimors vor  politischer Einflussnahme gefeit.
  • Eine Überprüfung der Arbeit der Fachkräfte, die von den VN nach Osttimor gesandt und von diesen auch finanziert wurden, hätte vielleicht den Mangel an professionellem Verhalten verhindern können. Ein Aufsichtskomitee bestehend aus den Geberländern und den VN, das die Arbeit des Gerichtes regelmäßig überwacht – wie es für den Sondergerichtshof in Sierra Leone geschaffen wurde -, hätte Managementprobleme verhindern können.
  • Indem die VN es an politischer Unterstützung für die von ihnen eingerichtete Institution und deren Mitarbeiter mangeln ließen, lieferten sie damit Osttimors Führung auch der Gefahr eines Konfliktes mit dem Nachbarn Indonesien aus. Osttimor konnte sich nicht mehr hinter einem von den VN begonnenen und kontrollierten Prozess “verstecken“.

Trotz aller Hindernisse, die den Strafverfolgungsprozess in Osttimor begleitet haben, ist es höchst lobenswert, dass es den VN-Anklägern und Richtern gelungen ist, dennoch erfolgreich zu arbeiten. Mit ihren 400 Anklagen haben die Ankläger dazu beigetragen, die Wahrheit und den historischen Hintergrund der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Osttimor zu enthüllen. Die Urteile, die die Sonderkammern produzierten, werden eine bedeutende und objektive Quelle für Richter, Staatsanwälte und Historiker in Osttimor und auf der ganzen Welt bleiben.

III. Die Notwendigkeit einer internationalen Expertenkommission

Der VN-Generalsekretär bestätigte seine Bereitschaft, die Strafverfolgung internationaler Verbrechen zu fördern, indem er die Errichtung einer unabhängigen, internationalen Expertenkommission bekannt gab, die den Strafverfolgungsprozess in Osttimor und Indonesien evaluieren und dem VN-Generalsekretär effektive Lösungsvorschläge unterbreiten soll. Die drei Kommissare sind bereits ernannt. Mit Unterstützung des VN-Sicherheitsrates soll diese Kommission sich in Indonesien und Osttimor frei bewegen und ungehindert ihre Untersuchungen durchführen können. Indonesiens Regierung steht Expertenkommission bisher ablehnden gegenüber und fürchtet, die Experten könnten an Hand ihrer Evaluierung die Errichtung eines internationalen Tribunals für die Strafverfolgung der Hauptverantwortlichen in Indonesien vorschlagen. Die Regierung Osttimors hat sich öffentlich nicht gegen die Expertenkommission ausgesprochen, stellt jedoch die gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu Indonesien über die Interessen der Opfer und versucht, Alternativen zu der Expertenkommission zu etablieren. Eine dieser Alternativen ist der Vorschlag, eine Wahrheits- und Freundschaftskommission (Truth and Friendship Commission, CTF) zwischen Indonesien und Osttimor einzurichten. Im Dezember 2004 erklärten die Regierungen der beiden Länder die Bildung einer solchen Kommission zur Alternative zum Strafverfolgungsprozess und unterrichteten den Generalsekretär von diesem Vorhaben. Dieser Vorschlag traf auf den erklärten Widerstand zahlreicher Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen in Osttimor und Indonesien, die befürchten, es handle sich um den Versuch, die Vergangenheit unter den Teppich zu kehren. Osttimors neuer Bischof, Alberto Ricardo da Silva, verkündete, die Kirche lehne die Pläne für diese Kommission ab: “What Kofi Annan says or not, what Timorese leaders want or not, the position of the church is the same, it’s clear and firm. We need justice, justice must be one…When a person steals, and they’re not tried, where are we?” 12 Sinn und Zweck dieser von Osttimors Außenminister José Ramos-Horta vorgeschlagenen Kommission ist es nicht, die Verfehlungen des Strafverfolgungsprozesses wegen der Gewalttaten aus dem Jahr 1999 zu untersuchen, sondern die Geschehnisse von 1999 zu durchleuchten und symbolische Handlungen zu unterstützen wie zum Beispiel das Nennen von Tätern und das Hinwirken auf eine Entschuldigung dieser Täter bei den Opfern. So heisst es in den Terms of Reference dieser Kommission, die am 9. März 2005 verabschiedet wurden: „Based on the spirit of forward looking and reconciliatory approach, the CTF process will not lead to prosecution and will emphasize institutional responsibilities.” 13 Des Weiteren erhält diese Kommission die Möglichkeit Amnestien zu vergeben. Der Vorschlag, diese Kommission zu etablieren, ruft schwerwiegende Bedenken hervor, da er die Opfer ihres grundlegenden Rechts auf Strafverfolgung beraubt und die anhaltende Straflosigkeit zementiert. Der Vorschlag enthebt Indonesien der Pflicht, die Täter aus Militär- und Verwaltungskreisen ernsthaft strafrechtlich zu verfolgen. Mitunter negiert der Vorschlag die bereits erfolgte Arbeit einiger Aufarbeitungskommissionen, wie insbesondere der Wahrheits- und Versöhnungskommission in Osttimor (CAVR), deren Bericht vor ihrer Auflösung am 7. Juli 2005 erscheinen wird. Zusätzlich würde die Etablierung dieser neuen Kommission das Engagement der VN ausschließen. Da die VN den Strafverfolgungsprozess initiierten und organisierten, haben sie ein fundamentales Interesse an der Verhinderung seines Scheiterns. Die VN sollten involviert bleiben und die begangenen Strukturfehler behoben werden, so dass das negative Ergebnis ihrer bisherigen Bemühungen revidiert werden kann. Eine internationale Expertenkommission würde es den VN ermöglichen, den Strafverfolgungsprozess zu evaluieren und die Grundlage für Reformen durch ihre Expertise zu schaffen. Die Unterstützung der osttimoresischen Regierung für die Wahrheits- und Freundschaftskommission ist kein unüberwindbares Hindernis, da eine internationale Expertenkommission für Osttimor als Puffer gegen den Druck des mächtigen Nachbarn Indonesien wirken könnte. Die zweite Alternative zur Expertenkommission wäre die Etablierung einer internationalen Wahrheitskommission (International Truth Commission). Obwohl dieser Mechanismus die Tätigkeit internationaler Fachkräfte mit einschließen würde, wären auch hier dieselben Bedenken angebracht, die oben im Zusammenhang mit der jetzt geplanten Freundschaftskommission genannt wurden. Grundsätzlich schafft Straflosigkeit auch nach Jahrzehnten ein gesellschaftliches Verlangen nach Strafverfolgung, das nicht einfach bei Seite geschoben werden kann durch diejenigen, die Machtpositionen bekleiden. Fälle aus Afrika, Europa und Südamerika zeigen, dass es politisch unklug ist, die Vergangenheit nicht anzutasten und einen Schlussstrich zu ziehen. Politische Zusammenhänge verändern sich rapide, und neue Gelegenheiten werden sich ergeben, in denen Opfer sich auf ihre Rechte berufen. In den vergangenen Jahren hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass Wahrheits- und Versöhnungsmechanismen nicht als Alternative zur Strafverfolgung bestimmter, schwerwiegender Verbrechen fungieren können. Derartige Kommissionen können nur unterstützend zur Strafverfolgung und zur allgemeinen Wahrheitsfindung herangezogen werden, nicht als gleichwertige Alternative zur Strafverfolgung, auch wenn die Strafverfolgung zeitweise großen politischen Herausforderungen begegnet.

IV. Strafverfolgungsmechanismen

Strafrechtliche Maßnahmen möglichst in Kombination mit gesellschaftlichen Aufarbeitungsanstrengungen sind am besten geeignet, den Rechten und Erwartungen der Opfer und Überlebenden gerecht zu werden. Diese Annahme basiert nicht nur auf moralischer Überzeugung, sondern auf internationalen Normen und Verpflichtungen, die von den VN und der Staatengemeinschaft im letzten Jahrhundert in Verträgen, Prinzipien und gewohnheitsrechtlich entwickelt wurden. Es wird heute grundsätzlich anerkannt, dass bestimmte Verbrechen nicht ungestraft bleiben dürfen. Zu diesen Verbrechen gehören vor allem Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die beiden internationalen ad hoc Strafgerichtshöfe, die Unterorgane der VN sind, haben eine fundierte Rechtsprechung zum Völkerstrafrecht entwickelt. Es erscheint somit logisch, dass auch die Umsetzung dieser universal geltenden Prinzipien des Völkerstrafrechts durch die VN nicht vollständig von den jeweiligen politischen Gegebenheiten abhängen, sondern gleichwertig angewendet werden sollten. Für die Lösung der Frage, wie man Gerechtigkeit für Osttimors Bevölkerung erreichen kann, bedarf es der gemeinsamen Bemühungen der VN und der Staatengemeinschaft sowie der Opfer und ihrer anwaltschaftlichen Fürsprecher. Im Folgenden schlagen wir drei Mechanismen vor, die Verantwortlichkeit schaffen können, vorausgesetzt, sie erhalten genügend Unterstützung.

1. Das Sondergericht in Osttimor sollte weiter geführt werden

Als Minimallösung schlagen wir vor, dass der Strafverfolgungsprozess vor dem Sondergericht mit Unterstützung durch die VN in Osttimor weitergeführt wird, damit dieses sein Mandat erfüllen kann. Wenn die durch die VN unterstützten Institutionen in Osttimor im Mai 2005 ihre Arbeit einstellen sollten, blieben fast die Hälfte aller Mordfälle von 1999 unaufgeklärt. Die Ankläger der Serious Crimes Unit haben schon im Dezember 2004 schon ihre letzten Anklageschriften eingereicht, um die vom Sicherheitsrat gemachten Vorgaben zu erfüllen. 14 Wegen des starken Widerstandes gegen die Strafverfolgung durch Osttimors Regierung, wie mehrfach von Präsident Xanana Gusmão geäußert, und der allgemeinen Schwäche des osttimoresischen Justizsystems ist eine Strafverfolgung ohne die Unterstützung der VN nicht zu erwarten. Osttimoresische Menschenrechtsorganisationen und Vertreter der Kirche fordern anhaltend Gerechtigkeit für die Opfer. Das Mandat des Sondergerichts sollte über Mai 2005 hinaus verlängert werden, und die Anklagebehörde, die Verteidigung und die Kammern sollten die notwendigen Ressourcen erhalten. Internationale Unterstützung sollte erst eingestellt werden, wenn die lokalen Juristen die Aufgabe selbst übernehmen können. Die Notwendigkeit einer andauernden Präsenz der internationalen Fachkräfte innerhalb des osttimoresischen Justizwesens und die Ausbildung osttimoresischer Juristen wurde kürzlich augenscheinlich, als bekannt gegeben wurde, dass keiner der angehenden Richter die Richterprüfungen bestanden hatte. Um sicherzustellen, dass das Sondergericht bei einer Verlängerung seines Mandats auch in die Lage versetzt wird, seine Aufgabe zu erfüllen, sollte ein effektiver Kooperationsmechanismus ausgehandelt werden, der Indonesien verpflichtet mit dem VN-Gericht zu kooperieren. Dieser Mechanismus könnte ein durch die VN verhandeltes, verbindliches bilaterales Abkommen oder eine weitere Resolution des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der VN-Charta sein. Ohne einen derartigen Mechanismus wäre es unwahrscheinlich, dass Indonesien tatsächlich die Angeklagten an das Sondergericht ausliefert. Dieser Mechanismus wäre natürlich nicht notwendig, wenn Indonesien sich ernsthaft bemühen würde, die Täter selbst zu verfolgen. Es ist somit notwendig, beide Argumentationsstränge gleichzeitig zu verfolgen. Sollte das Sondergericht in Osttimor tatsächlich im Mai 2005 geschlossen werden, müssten die VN eingestehen, dass der Strafverfolgungsprozess gescheitert ist: Nicht nur konnten keine der Hauptverantwortlichen aus indonesischen Militärkreisen ernsthaft verfolgt werden, sondern auch in Osttimor hätten die VN es verfehlt, nachhaltig für umfassende Strafverfolgung zu sorgen. Neben der Glaubwürdigkeit der VN als Akteur auf dem Gebiet der Menschenrechts- und Friedensarbeit steht die Glaubwürdigkeit von Osttimors jungem Rechtsstaat auf dem Spiel. Wir erkennen die Schwierigkeiten, die mit der Lösungsfindung durch die VN auf diesem Gebiet einhergehen, zwar an, sind jedoch der Meinung, dass es im Fall Osttimor eine realistische Chance gibt, die politischen Hindernisse zu überwinden.

2. Das Modell des Sondergerichts in Sierra Leone

Der zweite Vorschlag bezieht sich auf eine Reform des Sondergerichts, die eine Strafverfolgung effektiver gestalten würde. Hier bietet das Sondergericht für Sierra Leone einige Anhaltspunkte. In diesem Gerichtssystem ist die politische Einflussnahme minimalisiert durch die Stellung des Gerichts als internationale Organisation und durch seine Unabhängigkeit vom nationalen Gerichtswesen. Der unabhängig vom nationalen Justizwesen agierende internationale Chefankläger kann sich im Rahmen seines Mandates frei bewegen. Dies ist in Osttimor nicht der Fall, denn dort ist der Chefankläger zugleich der oberste Staatsanwalt Osttimors, der unter politischen Druck der Regierung geraten ist. Sein internationaler Vertreter (Deputy General Prosecutor) leitet zwar die Anklagebehörde für Völkerrechtsverbrechen, hat jedoch nicht die Befugnis, Haftbefehle an Interpol weiterzuleiten, um dadurch die Kooperation der Strafverfolgungsbehörden weltweit zu sichern. Da Osttimor heute ein unabhängiger Staat ist, wäre diese Reform nur mit einer Gesetzesänderung zu erreichen, die von starkem Engagement der VN und lokalen NGOs begleitet werden müsste. Die Reform der Staatsanwaltschaft in Kooperation mit dem osttimoresischen Parlament würde jedoch nicht das Problem der mangelnden Zusammenarbeit seitens Indonesiens lösen. Das Sondergericht würde weiterhin in Osttimor angesiedelt sein und die Hauptverdächtigen in Indonesien. Somit müsste die Reform des Sondergerichts von einem wirksamen Kooperationsmechanismus begleitet sein, der in der Übertragung von auch schon den ad hoc Tribunalen zum ehemaligen Jugoslawien und Ruanda verliehenen Kompetenzen des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der VN-Charta zu finden sein könnte. Die Vorteile eines bereits bestehenden Hybridgerichts liegen auf der Hand: Die Kosten wären weitaus geringer als bei einem völlig neuem Tribunal; die Verfahren könnten weiterhin in der  räumlichen Nähe der Opfer und Zeugen abgehalten werden; die Fachkräfte des Sondergerichts könnten ihre Arbeit fortsetzen. Wir unterstützen nachdrücklich die Idee eines reformierten Hybridgerichts und hoffen, die Diskussion um diese Option hiermit zu fördern.

3. Ein internationales Tribunal für Osttimor

Die dritte Option, die weiterhin auf dem Verhandlungstisch bleiben sollte, ist die Etablierung eines internationalen ad hoc Strafgerichtshofs durch den Sicherheitsrat nach dem Vorbild der beiden bereits existierenden ad hoc Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda. Dieses Tribunal könnte in einem südostasiatischen Staat in der Nähe von Indonesien und Osttimor angesiedelt und mit sowohl internationalen als auch aus den beiden Staaten stammenden Fachkräften ausgestattet werden. Sein internationaler Status als Unterorganisation der VN und die geographische Distanz von den betroffenen Staaten würden seine Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit garantieren. Die Etablierung des Gerichts unter Kapitel VII der VN-Charta würde ihm die notwendige Kraft verleihen, mehr justizielle Kooperation als das jetzige Hybridgericht zu erreichen. Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in Indonesien und Osttimor in die Verfahren einbezogen wird, sollte Öffentlichkeitsarbeit durch die örtlichen Medien forciert werden. Die erhebliche Finanzierungslast, die als Hauptkritikpunkt an den beiden internationalen ad hoc Tribunalen vorgebracht wurde, könnte gering gehalten werden, indem nach dem Vorbild des Sondergerichts für Sierra Leone auf freiwillige Beiträge der Staaten in Kombination mit einer Grundfinanzierung durch die VN gesetzt würde. Zudem könnte der Zeitrahmen der Strafverfolgung auf wenige Jahre begrenzt werden, da die Vorarbeit schon durch das Sondergericht in Osttimor geleistet wurde. Im Fall von Osttimor kann nur eine internationale, unabhängige Institution garantieren, dass Gerechtigkeit erzielt wird. Es erscheint zurzeit höchst unwahrscheinlich, dass Osttimor oder Indonesien die nötigen Institutionen der Strafverfolgung einrichten, die den Rechten und Erwartungen der vielen Opfer der indonesischen Besatzungszeit gerecht werden können. Da Opfervereinigungen und andere zivile Akteure ausnahmslos die Etablierung eines solchen Tribunals unterstützen, sollte diese Option weiter bedacht und umgesetzt werden, obwohl sie diejenige Option darstellt, die politisch am schwierigsten zu erreichen sein mag.

V. Fazit

Es ist an der Zeit anzuerkennen, dass der bisherige Strafverfolgungsprozess in Osttimor und Indonesien gescheitert ist, damit neue und effektivere Lösungen gefunden werden können. Dieses Thema anzugehen, gehört zum umfassenden Mandat der VN, für die Wahrung des Weltfriedens und den Schutz der Menschenrechte in jedem Teil der Welt zu sorgen. Eine kostengünstige aber gleichzeitig effektive Lösung für dieses Problem zu finden, liegt jedoch auch im Interesse der Staaten, die internationale Strafverfolgungsbemühungen der VN unterstützen. Wie oben dargestellt, ist dies jedoch in Osttimor bisher nicht geschehen. Nichtsdestotrotz kann es keine Lösung sein, das bisher existierende Gerichtswesen einfach zu schließen, ohne eine gute Alternative zu schaffen. Das Mandat des Sondergerichts wurde bisher nicht erfüllt. Wir erkennen die Schwierigkeiten, die mit dem Engagement der VN in Sachen Strafverfolgung in Osttimor verbunden sind an, sind jedoch überzeugt, dass es im Falle Osttimors eine realistische Chance gibt, die politischen Hindernisse zu überwinden. Wir hoffen daher, dass unsere dargelegten Vorschläge bei dieser Lösungsfindung behilflich sind und dass diese zu der Diskussion um die Zukunft der Strafverfolgung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Osttimor beitragen werden. 15

I. Empfehlungen:

Angesichts der dargestellten Situation möchten wir der MRK folgende Empfehlungen für ihre 61. Sitzung aussprechen. Sie möge:

  • zum Ausdruck bringen, dass es nicht hingenommen werden kann, dass die Prozesse in Jakarta sich zu Scheinverfahren entwickelten und zu Straflosigkeit führten;
  • die Regierung Indonesiens anhalten, die Angeklagten an das VN Sondergericht in Osttimor auszuliefern und somit ihrer Pflicht nach dem Völkerstrafrecht nachzukommen;
  • Bedauern über die geringe Unterstützung der Strafverfolgung durch die Regierungen von Indonesien und Osttimor als auch der VN zum Ausdruck bringen;
  • zum Ausdruck bringen, dass es nicht hingenommen werden kann, dass Osttimors Regierung die Unabhängigkeit der osttimoresischen Staatsanwaltschaft bedroht, indem der oberste Staatsanwalt daran gehindert wird, den Haftbefehl gegen General Wiranto an Interpol weiterzuleiten;
  • den VN-Generalsekretär in seinem Unterfangen eine internationale Expertenkommission einzurichten, zu unterstützen und darauf zu achten, dass deren Empfehlungen umgesetzt werden;
  • die Etablierung eines internationalen Strafgerichtshofes für Osttimor initiieren;
  • alternativ, die Reform des Sondergerichts der VN in Osttimor nach dem Modell des Sondergerichts für Sierra Leone unterstützen;
  • als Minimalansatz, die Weiterführung des Sondergerichts in Osttimor durch die VN nach Mai 2005 und die Zuteilung zusätzlicher Ressourcen befürworten.

Wir bitten den VN-Generalsekretär:

  • Druck auszuüben auf die Regierungen Osttimors und Indonesiens, damit diese den Strafverfolgungsprozess politisch und juristisch unterstützen;
  • die Regierung Indonesiens anzuhalten, die Angeklagten an das Sondergericht in Osttimor auszuliefern und somit ihrer Pflicht nach dem Völkerstrafrecht nachzukommen;
  • die Ergebnisse der internationalen Expertenkommission mit Nachdruck zu unterstützen, und der Strafverfolgung der Verbrechen in Osttimor weiter verpflichtet zu bleiben;
  • sicherzustellen, dass neben den Reformbemühungen zur Etablierung anderer Mechanismen zumindest die VN den Strafverfolgungsprozess in Osttimor weiter unterstützen.

Wir fordern die Staatengemeinschaft auf:

  • die Regierung Indonesiens anzuhalten, die Angeklagten an das VN-Sondergericht in Osttimor auszuliefern und somit ihre 1999 gemachten Versprechen zu erfüllen;
  • das Problem der Unabhängigkeit der Justiz in Osttimor anzusprechen und klar zum Ausdruck zu bringen, dass derartige Einschränkungen der Rechtsstaatlichkeit in einer Gemeinschaft demokratischer Staaten nicht toleriert werden;
  • den VN-Generalsekretär in seinem Unterfangen eine Expertenkommission zu etablieren zu unterstützen;
  • die in Zukunft hervorgebrachten Erkenntnisse dieser Expertenkommission zu unterstützen, soweit sie internationalen Menschenrechtsstandards entsprechen.

1 United Nations, OHCHR, Report of the International Commission of Inquiry on East Timor to the Secretary General, UN Doc. A/54/726 or S/2000/59, January 2000, para. 137. 2 Ibid., para. 138. 3 Ibid., para. 140. 4 Ibid., para. 147. 5 Law No. 26/2000 on Human Rights Courts. 6 Siehe: Gerechtigkeit für die Opfer. Eine juristische Untersuchung der indonesischen Menschenrechtsverfahren zu den Verbrechen auf Osttimor im Jahr 1999, Bernd Häusler, April 2003 (PDF Datei, ca. 2,3 MB). Deutsche Kommission Justitia et Pax (Hrsg.), Schriftenreihe Gerechtigkeit und Frieden, Nr. 98, Bonn, April 2003, 272 S.; Open Society Institute / Coalition for International Justice: Unfulfilled Promises: Achieving Justice for Crimes Against Humanity in East Timor, November 2004, http://www.justiceinitiative.org/db/resource2?res_id=102368; Intended to Fail: The Trials before the Ad Hoc Human Rights Court in Jakarta by David Cohen, International Center for Transitional Justice (Hrsg.), August 2003, http://www.ictj.org/downloads/IntendedtoFailwithAnnexes–FINAL.pdf. 7 Gespräch mit Richter Philipp Rapoza geführt von Leonie v. Braun in Dili, 27. April 2004 (in Besitz der Autorin). 8 Deputy General Prosecutor against Wiranto and Others, Indictment, District Court of Dili, Special Panels for Serious Crimes, Case No. 5/2003 (23. Februar 2003). 9 UN News Centre, Timor-Leste, not UN indicts Indonesian General for war crimes, 26. Februar 2003. 10 Brief in Support of the Application for the Issuance of an Arrest Warrant for Wiranto, Deputy General Prosecutor v. Wiranto, District Court of Dili, Special Panels for Serious Crimes, Case No. 5/2003 (19. März 2004). 11 Warrant of Arrest for Wiranto, Républica Democrática de Timor-Leste, Dili District Court, The Special Panels for Serious Crimes, Case No. 5/2003 (10. Mai 2004). 12 Zitiert in: Timorese church opposes Indonesian deal on war crimes, Jill Jolliffe, AFP, 7. Februar 2005 13 Abrufbar unter www.jsmp.minihub.org. 14 SCU Update 1/2005 (www.scu-dili.org). 15 Siehe: Judicial System Monitoring Programme (JSMP): Justice for Timor Leste: Civil Society Strategic Planning; International Conference: 23 – 24 September 2004: Conference Proceedings, Oktober 2004 http://www.jsmp.minihub.org/Reports/jsmpreports/JSMP%20Conference%20Reports/reports(e).doc.


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