Indonesien-Information Nr. 1/2003 (Terrorismus)

 

Die langen Schatten der Suharto-Zeit

Neue Antiterrorismus-Gesetzgebung als später Ersatz für das abgeschaffte Anti-Subversionsgesetz?

von Petra Stockmann


Die neuen Antiterrorismus-Dekrete, die die Regierung Megawati umgehend nach den Bali-Attentaten erlassen hatte, lösten lautstarken Protest von Menschenrechtsorganisationen in Indonesien wie auch im Ausland aus. Einige der in den Dekreten enthaltenen Bestimmungen lassen Erinnerungen an das 1999 abgeschaffte berüchtigte Anti-Subversionsgesetz wach werden. Forderungen nach sofortiger Rücknahme der Dekrete wurden von verschiedenen Seiten vorgebracht, verhallten aber bisher ungehört.

Debatten über neue Antiterror-Gesetzgebung hatten schon eine ganze Weile vor den grausamen Attentaten auf Bali stattgefunden. Und erst kurz vor den Anschlägen war erneut ein im Justizministerium angefertigter und mit dem Koordinationsministerium für Sicherheit und Politik abgestimmter Entwurf durch die Präsidentin dem Parlament (DPR) zugeleitet worden. Die Entwürfe riefen nicht nur harsche Kritik von zivilgesellschaftlichen Organisationen hervor, 1 sondern waren auch im Parlament sehr umstritten. Vor dem Hintergrund der globalen Entwicklungen mag es interessant sein zu erwähnen, dass sich der Minister für Justiz und Menschenrechte, Yusril Ihza Mahendra, redlich bemühte, dem Eindruck entgegenzutreten, die Antiterrorgesetzentwürfe der Regierung seien auf Druck der USA entstanden und/oder als rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von radikalen Islamisten gedacht. 2

Nach den Anschlägen von Bali, unter deren 202 identifizierten Todesopfern sich zahlreiche ausländische, größtenteils australische, Touristen befanden, stand die Regierung Megawati unter großem Handlungsdruck. Eine ihrer ersten Maßnahmen war die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage zur Terrorismusbekämpfung: Am 18. Oktober unterzeichnete Präsidentin Megawati Sukarnoputri zwei sog. Regierungsdekrete an Gesetzes Statt. 3 Ein solches Regierungsdekret an Gesetzes Statt hat den Rang eines Gesetzes und ist in der indonesischen Verfassung als zeitlich begrenztes noodverordeningsrecht, wie es auf Niederländisch dort heißt, vorgesehen. Es ist also eine Art Notgesetzgebung, die in der nächsten Sitzung des Parlaments von diesem entweder bestätigt oder annulliert werden muss. 4

Das Regierungsdekret Nr. 1/2002 zur Bekämpfung terroristischer Straftaten enthält straf- und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen. Berichten zufolge umfasst es in der Substanz die Bestimmungen des zu jener Zeit im Parlament debattierten, umstrittenen Gesetzentwurfes. 5 Oder anders ausgedrückt: Das, worauf sich Parlamentarier und Regierung nicht hatten verständigen können, 6 wurde nun von der Exekutive eigenmächtig in geltendes Recht umgewandelt. Das Regierungsdekret Nr. 2/2002 enthält die Bestimmung, dass das Antiterrordekret rückwirkend auf die Anschläge von Bali Anwendung findet. Als Durchführungsbestimmungen sind des weiteren zwei Präsidialinstruktionen 7 zu erwähnen, nämlich die Instruktionen Nr. 4 und 5 aus dem Jahr 2002.

Im folgenden Beitrag werden zentrale problematische Bestimmungen der neuen Antiterrorismus-Notgesetzgebung analysiert und zu internationalen Menschenrechtsprinzipien sowie zu korrespondierenden Bestimmungen in anderen indonesischen Rechtsgrundlagen in Beziehung gesetzt. 8 Zum besseren Verständnis müssen zuvor jedoch in aller Kürze relevante Rechtsgrundlagen sowohl aus der Suharto-Zeit als auch aus den letzten Jahren erwähnt werden.
 

Relevante Rechtsgrundlagen

Da ist zunächst einmal die indonesische Strafprozessordnung 9 zu erwähnen. Diese datiert aus dem Jahre 1981 10 und enthält durchaus eine Reihe von Bestimmungen, die internationale Standards zu einem rechtmäßigen Verfahren widerspiegeln, darunter eine Reihe von Prinzipien, wie sie in dem von Indonesien noch immer nicht unterzeichneten Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (im folgenden IPBPR) enthalten sind. Bereits vor der Kodifizierung in der Strafprozessordnung waren 1970 einzelne dieser Prinzipien im Gesetz über das Justizwesen niedergelegt worden.11  Dies bedeutet nun aber keinesfalls, dass rechtmäßige Verfahren auch tatsächlich stattfinden: Von mangelnder und mangelhafter Implementierung einmal abgesehen, ist eine zentrale, vielfach kritisierte Schwachstelle der Strafprozessordnung, dass diese, wenn überhaupt, dann nur ungenügende Sanktionen für Zuwiderhandlung seitens der zuständigen Autoritäten beinhaltet. 12 In der Suharto-Zeit wurden die im Sinne von Menschenrechtsachtung und Rechtsstaatlichkeit positiven Bestimmungen der Strafprozessordnung fernerhin durch dessen Artikel 284 unterminiert, der für gewisse Fälle die Nichtanwendbarkeit der Strafprozessordnung und die Gültigkeit von Sondergesetzen ermöglicht. Ein solches war das berüchtigte Anti-Subversionsgesetz, welches oft als juristische Basis für die Verfolgung jedweder Form unerwünschter Opposition herangezogen wurde. Das Anti-Subversionsgesetz ist in der Reformasi-Ära vom damaligen Präsidenten Habibie und dem noch von Golkar und Militär dominierten alten Parlament für ungültig erklärt worden. 13 Ein zentraler menschenrechtsverachtender Paragraph des Anti-Subversionsgesetzes war, dass Beschuldigte auf Anordnung des Generalstaatsanwaltes oder des Höchsten Militärstaatsanwaltes für ein Jahr in Haft gehalten werden konnten, ein Zeitraum, der in der Praxis häufig beliebig verlängert wurde. 14

Als eine relevante gesetzliche Grundlage aus der Nach-Suharto-Zeit ist das Gesetz über Menschenrechtsgerichtshöfe zu erwähnen, mit dem im Jahre 2000 eine rechtliche Basis zur Strafverfolgung von schweren Menschenrechtsverbrechen geschaffen wurde. 15 Bezüglich der Kodifizierung von Menschenrechten im indonesischen Recht seien noch die Zweite Verfassungsänderung aus dem Jahre 2000 und die 1999 erfolgte Verabschiedung des sog. Menschenrechtsgesetzes genannt, auf die hier gelegentlich verwiesen werden wird. 16
 

Regierungsdekret zur Bekämpfung von terroristischen Straftaten

Das Regierungsdekret zur Bekämpfung von terroristischen Straftaten umfasst Bestimmungen zu Jurisdiktion, zum Straftatbestand Terrorismus, zum Strafmaß, zu weiteren, mit Terrorismus verbundenen Straftaten sowie zu diesbezüglichen Ermittlungs-, Anklage- und Prozessverfahren. 17 Wie gemeinhin üblich, ist auch diesem Regierungsdekret ein Abschnitt 'Erläuterungen' angefügt, der zum einen allgemeine Anmerkungen, zum anderen Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln beinhaltet. In den allgemeinen Erläuterungen finden sich einige durchaus erwähnenswerte Bemerkungen: Zum ersten wird betont, dass Indonesien ein 'auf Recht basierender' Staat sei (wobei der entsprechende terminus technicus, wie er zuvor durch die Dritte Verfassungsänderung Eingang ins Grundgesetz gefunden hatte, negara hukum, Rechtsstaat, 18 interessanter Weise vermieden wird); zum zweiten wird festgestellt, Terrorismus stelle ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (und gegen die Zivilisation) dar; zum dritten wird darauf hingewiesen, dass das Regierungsdekret „... spezielle Bestimmungen bezüglich der grundlegenden Rechte von Beschuldigten/Angeklagten enthalte, genannt 'safe guarding rules'“. Dabei wird auf die Einführung einer neuen Instanz im Bereich des Prozessrechts verwiesen. Diese Instanz soll ein, wie es wiederum auf Englisch heißt, 'legal audit' aller Dokumente und nachrichtendienstlichen Berichte vornehmen und darüber entscheiden, ob diese ein Ermittlungsverfahren auf Terrorismusverdacht rechtfertigen.
 

Begriffsbestimmung Straftatbestand Terrorismus offen für Missbrauch

Das Regierungsdekret enthält zunächst eine sehr allgemeine Bestimmung zu terroristischen Straftaten, der sich dann zahlreiche sehr detaillierte – zu schweren Straftaten im Bereich des Luftverkehrs, zu Einsatz, Beschaffung und Einfuhr von Massenvernichtungswaffen sowie zu materieller und immaterieller Unterstützung terroristischer Straftaten etc. – anschließen. Die allgemeine Bestimmung ist diejenige, die massive Kritik von vielen Seiten hervorgerufen hat: Sie ist so weit gefasst, dass befürchtet wird, sie könne missbraucht werden, z.B. gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger separatistischer Bewegungen sowie in Fällen, wo es bei Protesten beispielsweise gegen transnationale Unternehmen zu Gewalt kommt. 19 Es heißt darin:

„Jeder, der absichtlich Gewalt oder Gewaltandrohung benutzt, um eine Atmosphäre des Terrors oder ein Gefühl der Angst unter der Bevölkerung zu schaffen, oder eine hohe Anzahl an Opfern herbeiführt, dies durch Freiheitsberaubung, Tötung oder Raub von Eigentum anderer Menschen,     oder der die Beschädigung oder Zerstörung vitaler strategischer Objekte, des Lebensraumes oder öffentlicher oder internationaler Einrichtungen herbeiführt, wird mit Todesstrafe, lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 4 (vier) und höchstens 20 (zwanzig) Jahren bestraft.“ 20

Vergleichen wir diese Definition mit Bestimmungen im alten, nicht mehr gültigen Anti-Subversionsgesetz, zeigen sich in Teilen durchaus gewisse Ähnlichkeiten. So bestimmte das Anti-Subversionsgesetz, dass sich für Subversion u.a. zu verantworten hatte,

„... 1. Whoever has carried [out] an activity with the intention or evidently with the intention or which is known or reasonably considered to be known of:
spreading feelings of hostility or creating hostility, dissension, conflict, chaos, instability or restlessness among the population or society in general or between the Republic of Indonesia and a friendly State, or
disturbing, hampering and stirring up trouble for industry, production, distribution, trade, cooperation and transportation run by the Government or based on Government’s decision, or which has a wide influence on the life of the people... .
Whoever has carried out damaging or destroying buildings which have functions for public interest or private property or the property of bodies in general”. 21

Auch für Subversion war die Höchststrafe die Todesstrafe.
 

Ausnahmen von der geltenden Rechtslage bezüglich Strafprozess

Im Antiterrordekret wird festgelegt, dass, soweit nicht Sonderbestimmungen des Regierungsdekrets wirksam werden, Ermittlung, Anklage und Prozess auf der Grundlage von bestehendem Prozessrecht vonstatten zu gehen haben. Genauere Angaben zum gemeinten Prozessrecht werden nicht gemacht. Dies ist natürlich zu aller erst die indonesische Strafprozessordnung. 22 Da aber, wie erwähnt, Terrorismus in den Erläuterungen zum Regierungsdekret als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet wird, 23 wird implizit eine Beziehung zu einer anderen Rechtsgrundlage hergestellt, nämlich zum Gesetz über Menschenrechtsgerichtshöfe, welches straf- und verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Straftatbestand Verbrechen gegen die Menschlichkeit beinhaltet. Die in diesem Gesetz weitestgehend im Einklang mit dem Rome Statute of the International Criminal Court niedergelegte Definition für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 24 klassifiziert Mord – neben anderen schweren Menschenrechtsverbrechen – dann als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn dieser als Teil eines ausgedehnten (widespread) oder systematischen Angriffs gegen Zivilbevölkerung begangen wurde. Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, ob terroristische Attentate wie die von Bali unter diese Definition fallen.25

Die im Regierungsdekret niedergelegten strafprozessualen Sonderbestimmungen weichen in einigen Fällen erheblich von Bestimmungen in den beiden erwähnten indonesischen Rechtsgrundlagen ab.
 

Sechs Monate Haft für Beschuldigte auf Anordnung der Ermittlungsbehörden möglich

Schärfste Kritik von Menschenrechtsorganisationen haben die neuen Sonderbestimmungen zu Inhaftierung und Haft ausgelöst, die in Artikel 25 und 26 des Antiterrorismus-Regierungsdekrets niedergelegt sind. Es wird darin u.a. festgelegt, dass die Ermittlungsbehörden autorisiert sind, Beschuldigte bis zu sechs Monate in Haft zu nehmen. 26 Wie verhält sich dieser kurze Paragraph zu korrespondierenden strafprozessualen Bestimmungen?

Zunächst stellt sich die Frage, welche Instanz genau nun diese Besorgnis erregend lange Haft anordnen kann. Schaut man in die entsprechenden Erläuterungen zum Dekret, kann man dort nachlesen, dass Ermittler, penyidik, vier Monate Haft zum Zwecke der Ermittlung sowie zwei Monate Haft zur Anklageerhebung anordnen können. Letzteres stellt eine zusätzliche Machtbefugnis für die Polizei dar, denn laut KUHAP ist für die Haftanordnung zum Zwecke der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft zuständig.

Zum Vergleich mögen die Vorschriften in der Strafprozessordnung (KUHAP) und im Gesetz über Menschenrechtsgerichtshöfe (Gesetz Nr. 26/2000) bezüglich Art und Dauer der Haft sowie Anordnungszuständigkeit aufschlussreich sein: 27
 

Tabelle 1
 
Art der Haft
Gesetz Nr. 26/2000
Gesetz
KUHAP
KUHAP
Zweck und Anzahl möglicher Verlängerungen
Haft angeordnet durch
Tage (max.)
Haft angeordnet durch
Tage (max.)
Ermittlung 
Generalstaatsanwalt
90
Polizei
20
- 1. Verlängerung 
Vorsitzender des MR Gerichtshofes
90
Staatsanwalt
40
- 2. Verlängerung
Vorsitzender des MR Gerichtshofes
60
-
-
Anklageerhebung
Generalstaatsanwalt
30
Staatsanwalt
20
- 1. Verlängerung
Vorsitzender des MR Gerichtshofes
20
Vorsitzender des Distriktgerichtshofes
30
- 2. Verlängerung
Vorsitzender des MR Gerichtshofes
20
-
-

 

Während also laut Strafprozessordnung die Polizei Haft für 20 Tage anordnen kann und unter dem Gesetz 26/2000 gar keine Befugnis dazu hat, ist anzunehmen, dass die Polizei laut Antiterrorismusdekret Haft für mindestens vier Monate (aufgrund ihrer generellen Zuständigkeit für Ermittlung) anordnen kann. Und während es schon unter bestehender Rechtslage sehr lange dauern kann, bis ein Gericht für die Anordnung von Freiheitsentzug zuständig wird, findet ein Verweis auf irgendeine Art richterlicher Anordnung zur Einschränkung eines der wesentlichsten Menschenrechte im Antiterrorismus-Regierungsdekret überhaupt keine Erwähnung.

Das im Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR) verbriefte Recht, nach einer Verhaftung umgehend einem Richter vorgeführt zu werden, ist nicht als generelles Prozedere in der indonesischen Strafprozessordnung enthalten. Wohl aber findet sich dort das im IPBPR ebenfalls kodifizierte Recht eines/einer jeden, dem seine/ihre Freiheit durch Verhaftung oder Haft entzogen wurde, ein Gerichtsverfahren zu beantragen, in dem über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs umgehend entschieden wird. 28 Als eine der großen Errungenschaften der Strafprozessordnung gilt es somit, dass auf Antrag der Beschuldigten oder ihrer Familien in einer Vorverhandlung die Rechtmäßigkeit einer Verhaftung oder Haftanordnung überprüft werden kann bzw. muss, und dies innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens. 29

Das Antiterrorismus-Regierungsdekret macht zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen keine expliziten Aussagen. Auf Sonderbestimmungen im Dekret, die dieses wichtige Prinzip möglicherweise einschränken, werden wir im folgenden eingehen.
 

Nachrichtendienstliche Berichte als ausreichende Anfangsbeweise zulässig

Laut Strafprozessordnung kann eine Verhaftung nur angeordnet werden, wenn die betreffende Person aufgrund 'ausreichender Anfangsbeweise' (bukti permulaan yang cukup) als dringend tatverdächtig gilt. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung heißt es, dieser Artikel zeige, dass Verhaftungen nicht willkürlich vorgenommen werden könnten. 30

Im Antiterrorismusdekret wird nun eingeführt, dass eine Verhaftung 31 auch aufgrund von jedweden nachrichtendienstlichen Berichten vorgenommen werden kann, wobei diese Berichte, wie in den Erläuterungen präzisiert wird, vom Innen-, Außen-, Verteidigungs-, Justiz- oder Finanzministerium, von der Polizei, dem Militär, der Staatsanwaltschaft, dem Staatlichen Nachrichtendienst (Badan Intelijen Negara, BIN) oder anderen Instanzen kommen können. 32 Mit Blick auf Artikel 43 des Regierungsdekrets stellt sich die Frage, ob diese 'anderen Instanzen' auch ausländische Dienste sein könnten. Die hier niedergelegte Bestimmung, dass Indonesien im Rahmen des Antiterrorkampfes internationale Zusammenarbeit auch im nachrichtendienstlichen Bereich betreibe – dies, wie in den entsprechenden Erläuterungen erklärt wird, um die Effizienz und Effektivität von Ermittlung, Anklage und Prozess zu steigern – lässt eine diese Frage bejahende Interpretation durchaus denkbar erscheinen.

Wie oben angedeutet, werden in den Erläuterungen zum Dekret außerdem sog. safe-guarding rules für die Beschuldigten angepriesen, legal audits, denen diese nachrichtendienstlichen Berichte unterzogen werden sollen. Im Dekret selbst heißt es dazu einfach: Die Feststellung, ob die jeweiligen vorgelegten nachrichtendienstlichen Berichte als vorläufige Beweise ausreichend sind, wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Distriktgerichtshofes getroffen und zwar nach einem dreitägigen Untersuchungsprozess, der unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wird. Befindet der zuständige Richter, dass es sich bei dem vorgelegten Material um ausreichende Anfangsbeweise handelt, ordnet er die Ermittlung an. 33

Das Recht auf ein öffentliches Verfahren ist ein in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEM) und im Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte verbrieftes Recht, 34 welches als grundlegendes Prinzip – allerdings unter Gesetzesvorbehalt – sowohl im erwähnten Gesetz zum Justizwesen aus dem Jahre 1970 als auch in der indonesischen Strafprozessordnung festgeschrieben ist. 35

Auch wenn es sich bei der erwähnten gerichtlichen Prüfung von Anfangsbeweisen nicht um eine Verhandlung mit Angeklagten handelt, ist doch der Ausschluss der Öffentlichkeit hochgradig problematisch und dementsprechend vielfach kritisiert worden. Die Chancen, dass sich ein Vertreter des für seine Korruption und mangelnde Unabhängigkeit berüchtigten Justizwesens gegen Vorlagen staatlicher Organe ausspricht, noch dazu in hochgradig politisierten Fällen von Terrorismusbekämpfung, stehen bei einer geschlossenen Verhandlung sicher noch schlechter als ohnehin schon. 36

Die genannten strafprozessualen Sonderbestimmungen im Antiterrordekret könnten zudem Auswirkungen auf ein anderes Verfahrensprinzip haben, nämlich auf das einer Vorverhandlung zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Verhaftung oder Haftanordnung. 37 Hier stellt sich die Frage, ob es zu einer solchen Vorverhandlung überhaupt kommt, wenn zuvor schon ein Gericht – in geschlossener Sitzung – beschlossen hat, dass ausreichende Anfangsbeweise für eine Verhaftung (penangkapan) vorliegen. Es scheint, dass, anders als die euphemistische Bezeichnung in den Erläuterungen zum Dekret Glauben machen will, hier nicht safe-guarding rules für Beschuldigte eingeführt werden, sondern im Gegenteil die Gefahr besteht, dass viel eher zumindest auf dem Papier bestehende Schutzregeln außer Kraft gesetzt werden.

Im Gegensatz zur zitierten – theoretischen – Intention in der Strafprozessordnung ist aufgrund dieser neuen Regelungen zu befürchten, dass es zu willkürlichen Verhaftungen kommen und somit das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im IPBPR festgeschriebene Verbot willkürlicher Verhaftung 38 verletzt werden könnte.
 

Weitere Ermächtigung der Ermittlungsbehörden

Das Antiterrordekret verleiht den Ermittlungsbehörden zudem Befugnisse zum Eingriff in ein weiteres anderweitig kodifiziertes Recht: Ähnlich den entsprechenden Artikeln in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im IPBPR verbietet das bereits erwähnte neue indonesische Menschenrechtsgesetz willkürliche Eingriffe in den Schriftverkehr – allerdings unter Gesetzesvorbehalt –, und laut Strafprozessordnung bedarf es einer richterlichen Anordnung, um das Briefgeheimnis einzuschränken. 39 Das Antiterrordekret hingegen verleiht den Ermittlern, anzunehmender Weise der Polizei, die Autorität, ohne richterliche Anordnung und nur aufgrund von 'ausreichenden Anfangsbeweisen', also auch auf der Basis von nachrichtendienstlichem Material, Briefe und andere Versandstücke zu öffnen, zu untersuchen und zu beschlagnahmen. 40

In analoger Weise werden im Dekret die Ermittlungsbehörden des weiteren dazu ermächtigt, Banken und anderen Finanzinstitutionen anordnen zu können, Kontosperrungen vorzunehmen. Fernerhin sind sie autorisiert, von Banken und anderen Finanzinstitutionen Informationen zu erfragen, wobei entsprechende Bestimmungen zum Bankgeheimnis explizit außer Kraft gesetzt werden. Das Regierungsdekret sieht hier 'oder'-Bestimmungen vor, das heißt, es wird Ermittlungsbehörden, Staatsanwälten oder Richtern die jeweilige Autorität verliehen. 41
 

Rückwirksamkeitsbestimmung

Das Antiterrorismus-Regierungsdekret beinhaltet als eine der Schlussbestimmungen, dass das Dekret auch rückwirkend auf 'bestimmte Rechtsfälle' Anwendung finden kann, wobei dies für den jeweiligen Fall durch Gesetz oder Regierungsdekret an Gesetzes Statt festzulegen ist. Ein entsprechendes Dekret ist das eingangs erwähnte Regierungsdekret Nr. 2/2002, welches die Anwendung auf das Bali-Attentat festschreibt. Die allgemeine Rückwirksamkeitsbestimmung im Antiterrordekret bedeutet jedoch, dass Regierung und Parlament das Dekret auch für weitere Fälle nachträglich zur rechtlichen Grundlage für die Strafverfolgung erklären können.

Um das Rückwirksamkeitsverbot und dessen Aufhebung sind im Zusammenhang mit dem Gesetz über Menschenrechtsgerichtshöfe hitzige Debatten geführt worden, die nachzuzeichnen hier zu weit führen würde. Für unseren Zusammenhang soll es reichen, die relevanten Bestimmungen kurz zu skizzieren.

Noch während der parlamentarischen Beratungen zum erwähnten Gesetz über Menschenrechtsgerichtshöfe, welches die Rechtsgrundlage u.a. für die derzeit noch laufenden Prozesse gegen Personen ist, die schwerer Menschenrechtsverbrechen in Osttimor 1999 angeklagt sind, verabschiedete im August 2000 die Beratende Volksversammlung (MPR) die Zweite Verfassungsänderung. Diese schreibt u.a. fest, dass das Verbot rückwirkender Anwendung von rechtlichen Grundlagen unter keinen Umständen gemindert (dikurangi) werden darf. Auf Verfassungsebene wurde dieses Recht, welches ja ein zentrales bürgerliches Recht darstellt, ohne weitere Einschränkungen kodifiziert: 42 Auch im schon 1999 verabschiedeten Menschenrechtsgesetz ist dieses Recht niedergelegt, hier jedoch mit einem entscheidenden Vorbehalt: In den Erläuterungen zum entsprechenden Artikel wird bestimmt, dass in Fällen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ausnahmen vom Rückwirksamkeitsverbot zulässig sind. 43

Es gibt verschiedene Argumentationslinien, um analog das uneingeschränkte Rückwirksamkeitsverbot mit Verfassungsrang ebenfalls für bestimmte Fälle aufzuweichen. Diese sollen uns hier jedoch nicht näher beschäftigen. 44 Es bleibt festzuhalten, dass die Aufhebung des Rückwirksamkeitsverbots streng nach geltender indonesischer Rechtslage eine höchst umstrittene Sache ist. Wenn man für eine Aufhebung in bestimmten Fällen argumentiert, dann für Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, also entsprechend dem, wie es im Menschenrechtsgesetz festgelegt ist.

Um nun eine rückwirkende Anwendung des Antiterrorismus-Regierungsdekrets rechtfertigen zu können, müssen demnach terroristische Straftaten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit klassifiziert werden, was, wie eingangs erwähnt, im Dekret getan wird. Diese Klassifikation ist auch mehrfach vom Minister für Justiz und Menschenrechte gegenüber der Presse unterstrichen worden. 45 Auf die Problematik hinsichtlich einer solchen Klassifikation ist oben bereits hingewiesen worden.

Wenden wir uns nun zum Vergleich Bestimmungen zum Rückwirksamkeitsverbot in internationalen Dokumenten zu: In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, auf die sich auch in indonesischen Rechtsgrundlagen immer wieder bezogen wird, heißt es:

„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.“ [Hervorhebung P.S.] 46

Auch in den IPBPR, dessen Unterzeichnung Indonesien anvisiert hat, 47 hat diese Bestimmung in identischer Form Eingang gefunden, hier jedoch mit folgendem Zusatz:

„[Art. 15] (2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“ 48

Interessant für die gegenwärtige indonesische Debatte um Rückwirksamkeit ist, dass die genannten Bestimmungen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im IPBPR nur Straftat und Strafmaß berühren, wobei letzterer die Aufhebung des Rückwirksamkeitsverbots nur in Einklang mit völkerrechtlichen Bestimmungen oder Rechtsgrundsätzen zulässt. Die Aufhebung des Rückwirksamkeitsverbots, wie sie im Antiterrordekret festgeschrieben wird, berührt jedoch darüber hinaus Strafverfahrensgrundsätze, lässt also, wie gezeigt, rückwirkend auch Menschenrechte einschränkende neue Strafverfahrensregeln zu. Nach meinem Verständnis ist dies nicht nur nicht durch genannte internationale Bestimmungen gedeckt, sondern verstößt gegen den Geist, der den internationalen Ausnahmebestimmungen inne wohnt.
 

Bezugnahme auf internationale Vereinbarungen

Als letzter Punkt soll hier noch kurz das Thema Bezugnahme auf internationale Vereinbarungen im Antiterrorismus-Regierungsdekret angesprochen werden. Hierzu muss erwähnt werden, dass Indonesien am 24.9.2001 die International Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism unterzeichnet hat. Und im Antiterrorismus-Regierungsdekret wird auf diese Konvention auch in verschiedenen Artikeln, die sich mit der Finanzierung von Terrorismus befassen, Bezug genommen. Für den hier diskutierten Zusammenhang ist aber vor allem folgende Bestimmung der Konvention interessant:

„Any person who is taken into custody or regarding whom any other measures are taken or proceedings are carried out pursuant to this Convention shall be guaranteed fair treatment, including enjoyment of all rights and guarantees in conformity with the law of the State in the territory of which that person is present and applicable provisions of international law, including international human rights law” (Hervorhebung hinzugefügt). 49

Im Regierungsdekret ist der Straftatbestand Finanzierung terroristischer Aktionen im Kapitel über terroristische Straftaten aufgeführt, mit angedrohten Haftstrafen zwischen 3 und 15 Jahren. 50 Indonesien hat nun mit der Unterschrift unter genannte Konvention die Absicht bekundet, zumindest für den von der Konvention gedeckten Kreis der Beschuldigten internationale Menschenrechtsstandards gelten zu lassen. Mit den erwähnten Bestimmungen im Regierungsdekret kommt die indonesische Regierung dem jedoch nicht nach. Es erübrigt sich, darauf hinzuweisen, dass die internationalen Standards selbstverständlich für alle Beschuldigten, nicht nur für diejenigen, die verdächtigt werden, Terrorismus zu finanzieren, gelten sollten.
 

Bestimmungen zur Durchführung des Antiterrordekrets

Die Menschenrechtsorganisation tapol hat darauf hingewiesen, dass im Antiterrordekret das heikle Thema der Gründung einer Spezialeinheit, welche dann für die Umsetzung des Dekrets verantwortlich sein würde, vermieden wird. Ein möglicher Grund könnte sein, dass ein entsprechender Passus im Dekret starke Proteste ausgelöst hätte: 51 Eine solche Spezialeinheit hätte ohne Zweifel Erinnerungen an das von Suharto gegründete, berüchtigte Operationskommando für die Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung KOPKAMTIB 52 und dessen direkte Nachfolgeorganisation BAKORSTANAS wachgerufen. 53 BAKORSTANAS war im März 2000 von Präsident Wahid aufgelöst worden. 54

Das Antiterrorismus-Regierungsdekret enthält so nur eine allgemeine Bestimmung, die es der Präsidentin erlaubt, Maßnahmen und Schritte zur Durchführung des Dekrets zu ergreifen. Unter Berufung auf diesen Artikel hat Megawati am 22. Oktober 2002 zwei Präsidialinstruktionen erlassen, 55 von denen eine eben dieses just erwähnte heikle Thema zum Inhalt hat: Mit Instruktion Nr. 4/2002 beauftragte die Präsidentin ihren Koordinationsminister für Politik und Sicherheit, Susilo Bambang Yudhoyono, eine Arbeitseinheit zur Sicherstellung der reibungslosen Durchführung von Terrorismusbekämpfung einzurichten. Nähere Bestimmungen zu Zusammensetzung und Arbeitsweise der Einheit wurden dem Minister überlassen. In der anderen Präsidialinstruktion, Instruktion Nr. 5/2002, beauftragte Megawati darüber hinaus den Staatlichen Nachrichtendienst BIN mit der Koordinierung der operationalen Durchführung der nachrichtendienstlichen Aktivitäten aller relevanten Institutionen.

Mit seiner Entscheidung vom 29. November 2002 56 setzte der Koordinationsminister für Politik und Sicherheit die Instruktion Megawatis um und richtete ein sog. Koordinationsdesk zur Terrorismusbekämpfung (Desk Koordinasi Pemberantasan Terorisme) ein, welches, nach Angaben des Ministers keine Befugnis hat, selbstständig Aktionen durchzuführen. Dem Desk gehören 15 ständige und 43 nicht-ständige Mitglieder an. Unter den ständigen Mitgliedern befinden sich, bis auf den Vorsitzenden der Indonesischen Anwältevereinigung  (Ikatan Advokat Indonesia), vor allem Vertreter staatlicher Institutionen, u.a. Vertreter des Innen-, Außen- und Verteidigungsministeriums, der Bank Indonesia, der Generalstaatsanwalt, der Polizei, der Streitkräfte, der Einwanderungsbehörde sowie des Staatlichen Nachrichtendienstes BIN. 57 Eine der vier Abteilungen dieses Desks ist für Koordination im nachrichtendienstlichen Bereich zuständig und wird von einem der stellvertretenden Leiter des BIN geleitet.
 

Weitere Entwicklungen

Wie eingangs erwähnt, ist das kritisierte Regierungsdekret an Gesetzes Statt zur Bekämpfung von Terrorismus nur eine vorläufige rechtliche Grundlage. Es muss laut Verfassung vom Parlament in der dem Erlass folgenden Sitzung entweder bestätigt oder für ungültig erklärt werden. Dies hat so jedoch nicht stattgefunden, denn eine Entscheidung des Parlaments fiel erst knapp vier Monate später.
Anfang November hatte die Präsidentin dem Parlament vier Gesetzentwürfe zugeleitet, mit der dringenden Bitte, diesen höchste Priorität einzuräumen. Dies waren zwei Gesetzentwürfe, die die Umwandlung der zwei Regierungsdekrete an Gesetzes Statt, also das Antiterrordekret und die Bestimmung der Rückwirksamkeit desselben für die Bali-Attentate, in 'normale' Gesetze vorsahen, sowie ein alternativer Antiterrorismus-Gesetzentwurf samt Rückwirksamkeitserklärung. 58 Ein beunruhigender Vorschlag zur Änderung der diskutierten Antiterrorismus-Gesetzgebung ging Ende Februar durch die Presse: Demzufolge hat der Staatliche Nachrichtendienst BIN darauf gedrungen, in den neuen Gesetzentwurf einen Passus aufzunehmen, der BIN Verhaftungsbefugnis überträgt. Diesem Vorschlag zufolge würde BIN Beschuldigte bis zu vier Tagen zu Vernehmungszwecken festhalten dürfen. Sollte sich in diesen Vernehmungen der Tatverdacht verdichten, würde BIN zu weiteren Ermittlungen autorisiert sein. Im gegenteiligen Falle würde die betreffende Person entlassen und rehabilitiert. 59 Von Regierungsseite erhielt der Vorschlag, dem Staatlichen Nachrichtendienst Verhaftungsbefugnis zu übertragen, durch Verteidigungsminister Matori Abdul Djalil Unterstützung. 60

Am 6. März schließlich hat das Parlament nun die zwei Regierungsdekrete angenommen und als Gesetze verabschiedet. Justizminister Mahendra erklärte daraufhin, die Regierung würde die zwei anderen zur Diskussion stehenden Gesetzentwürfe zurückziehen und in Kürze neue überarbeitete Entwürfe ins Parlament einbringen. Der Verabschiedung der Gesetze waren hitzige Debatten vorangegangen, in denen es allerdings weniger um den konkreten Inhalt des Antiterror-Dekretes ging, als vielmehr um das Prozedere, welches von den Kritikern als verfassungswidrig bezeichnet wurde. Es wurde argumentiert, weder seien Bedingungen für eine Notverordnungssituation gegeben gewesen, noch habe das Parlament wie gefordert in der dem Erlass folgenden Sitzung über die Gültigkeit der Regierungsdekrete befunden. Einen Eindruck über die Stimmung  im Parlament mag vermitteln, dass Gegnern der Verabschiedung der Gesetze „Terrorist!“ entgegen geschleudert wurde. 61
 

Abschließende Bewertung

Der anerkannte Menschenrechtsanwalt Todung Mulya Lubis hat die Auffassung vertreten, dass jedem, der etwas von indonesischem Recht verstünde, klar sei, dass Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ermittlungen in Sachen Bali-Attentate darstellen. 62 Für die Strafverfolgung der Bali-Attentäter war es demzufolge also nicht notwendig, neue Antiterrorismus-Gesetzgebung durchzupeitschen. Wir haben oben gezeigt, dass verschiedene Bestimmungen in den Dekreten andere indonesische Rechtsnormen verletzen und im Widerspruch zu Bestimmungen in internationalen Menschenrechtsdokumenten stehen, die von Indonesien entweder bereits anerkannt wurden oder deren Unterzeichnung anvisiert ist.

Über die Kritik an den einzelnen Bestimmungen hinaus müssen die Dekrete jedoch auch in einem weiteren Zusammenhang betrachtet werden: Es hat den Anschein, als reihten sie sich in den Trend ein, die wenigen vorsichtigen Verbesserungen, wie sie in der Reformasi-Zeit vorgenommen worden sind, sukzessive wieder rückgängig zu machen. Mit den Dekreten wird eine Möglichkeit eröffnet, erneut Ausnahmeregelungen zur Strafprozessordnung zuzulassen, wie sie zuvor – wenn auch in erheblich drastischerer Form – im Anti-Subversionsgesetz vorhanden gewesen waren. Durch die schwammige Definition von terroristischen Straftaten, die zweifelhaften Voraussetzungen für Verhaftungen, die Ausweitung der Befugnisse der Polizei und den gestiegenen Einflusses der Geheimdienste steht zu befürchten, dass als Nachfolger von 'Subversion' und als Pendant zu 'Kommunismus' nun 'Terrorismus' zum generellen Label avanciert, mit dem unerwünschte Opposition gebrandmarkt und verfolgt werden kann – so oder so ähnlich jüngst geschehen in China.

Es hat aber auch noch einen ganz anderen Aspekt: Zu den wenigen Errungenschaft der Reform-Ära zählt sicherlich die zumindest formaljuristisch eingeführte Trennung von Polizei und Militär. Diese ist jedoch in der Praxis stets sehr fragil gewesen. Formal bleibt auch laut Antiterrordekret die Zuständigkeit für Ermittlung und Verhaftung bei der Polizei – das Dekret enthält keine anders lautenden Bestimmungen. Auch ist der Hauptkonkurrent der Polizei im Antiterrorkampf, der Staatliche Nachrichtendienst BIN, formal keine militärische Institution. Nichtsdestotrotz ist zu befürchten, dass die Bestimmungen im Antiterrordekret, die den Nachrichtendiensten, dem des Militärs eingeschlossen, großen Einfluss in der Identifizierung von Verdächtigen und Beschuldigten einräumen, ihren Beitrag dazu leisten, die Rolle der Polizei weiter zu schwächen. Dies wird umso mehr der Fall sein, wenn BIN tatsächlich Polizeizuständigkeiten übertragen werden und/oder es in Zukunft tatsächlich zu einer Stärkung des militärischen Nachrichtendienstes kommt, wie es von interessierter Seite bereits vorangetrieben wird. 63

Da leider international nach den Attentaten vom 11. September der Trend um sich greift, restriktivere Maßnahmen, die bürgerliche Rechte und Freiheiten real oder potentiell beschneiden, in verschiedensten Bereichen einzuführen, wird Indonesien von der Regierungsseite der Internationalen Gemeinschaft wohl kaum Gegenwind befürchten müssen. Das Gegenteil scheint eher der Fall zu sein, wie beispielsweise die Wiederaufnahme des militärischen Trainingsprogramms seitens der USA und deren finanzielle Unterstützung Indonesiens im Kampf gegen den Terrorismus zeigen. Nichtsdestotrotz – oder gerade deshalb – ist es wichtig, gegenüber der indonesischen Führung kontinuierlich darauf zu dringen, rechtsstaatliche Mittel in der Auseinandersetzung mit Terrorismus wie auch überhaupt einzusetzen, damit nicht die vorsichtigen Schritte in Richtung Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gänzlich wieder rückgängig gemacht werden und die Schatten der Vergangenheit – hier besonders in der Form des Anti-Subversionsgesetzes und den entsprechenden Ausführungsorganen – wieder auferstehen. <>
 

1. Vgl. z.B. Tapol Press Release, 28.10.02; Tempo Interaktif, 1.10.02; Lembaga Informasi Nasional, Berita, 24.09.02.
2. Lembaga Informasi Nasional, Berita, 24.09.02.
3. Peraturan Pemerintah Pengganti Undang-Undang, im folgenden abgekürzt als Perpu. Die genannten Dekrete sind Perpu 1/2002 und Perpu 2/2002, also Peraturan Pemerintah Pengganti Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 1 Tahun 2002 tentang Pemberantasan Tindak Pidana Terorisme und Peraturan Pemerintah Pengganti Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 2 Tahun 2002 tentang Pemberlakuan Peraturan Pemerintah Pengganti Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 1 Tahun 2002 tentang Pemberantasan Tindak Pidana Terorisme pada Peristiwa Peledakan Bom die Bali Tanggal 12 Oktober 2002.
4. Vgl. Art. 22 und dazu gehörige Erläuterung der Verfassung von 1945, Undang-Undang Dasar Republik Indonesia 1945, im folgenden kurz UUD 1945. Die Verfassung ist in der Nach-Suharto-Zeit bisher viermal geändert worden.
5. So die Aussage eines hochrangigen, an der Erarbeitung des Antiterror-Gesetzentwurfs Beteiligten; vgl. hukumonline, Berita, 19.10.02.
6. In Indonesien  können nicht vom Parlament verabschiedet werden ohne die Zustimmung des Präsidenten.
7. Instruksi Presiden, im folgenden auch Inpres.
8. Über diejenigen Bestimmungen, die hier Erwähnung finden werden, hinaus gibt es verschiedene andere Bestimmungen in den Dekreten, die von geltendem Prozessrecht abweichen und problematisiert sowie kritisiert werden könnten und werden. Zu diesen Punkten gehören u.a. die Ausweitung zulässiger Beweismittel und die Eröffnung der Möglichkeit von In-Absentia-Prozessen. M.E. erfordern diese Bestimmungen eine weitergehende Diskussion, die auch mit Bezug auf andere relevante Rechtsquellen vorgenommen werden sollte. Dies würde hier zu weit führen, weshalb auf diese Punkte an hier nicht eingegangen wird. Eine gute Zusammenstellung von Kritikpunkten beinhaltet z.B. der Antrag um gerichtliche Überprüfung der zwei Antiterrorismus-Regierungsdekrete, der am 20.1.2003 von einer Gruppe von 33 (im wesentlichen) Rechtsanwälten und NGO-Aktivisten an den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs gestellt wurde.
9. Kitab Undang-Undang Hukum Acara Pidana, im folgenden KUHAP.
10. Verabschiedet am 31.12.1981 durch Gesetz Nr. 8/1981.
11. Dies ist Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 14 Tahun 1970 tentang Ketentuan-Ketentuan Pokok Kekuasaan Kehakiman, im folgenden UU 14/1970.
12. Vgl. ‘t Hart, J. (1987 ): “Aspects of Criminal Justice” in: Indonesia and the Rule of Law. Twenty Years of ‘New Order’ Government, hrsg. von Hans Thoolen, 1987, S. 166-203, vor allem auch S. 203.
13. Im gleichen Atemzug wurden jedoch Anti-Kommunismus-Bestimmungen in das Strafgesetzbuch übernommen (geänderter Art. 107 KUHP, in Kraft gesetzt mit Gesetz Nr. 27/1999), welche als neue Gummiparagraphen für die Verfolgung unerwünschter Opposition benutzt werden können – mit dem einen Vorteil, dass nun das für den Strafprozess gültige Verfahrensrecht die Strafprozessordnung ist; vgl. dazu z.B. den Artikel “Mogelpackung: Abschaffung des Anti-Subversionsgesetzes” in: Indonesien Information, Nr. 2/1999.
14. Vgl. Art. 7 des Anti-Subversionsgesetzes (ursprünglich Präsidialdekret Nr. 11/1963, dem durch Gesetz Nr. 5/1969 Gesetzesrang verliehen wurde); vgl. Amnesty International (1997): Indonesia. The Anti-subversion Law: A Briefing (AI Index: ASA 21/03/97; www.ai.org).
15. Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 26 Tahun 2000 tentang Pengadilan Hak Asasi Manusia, im folgenden UU 26/2000.
16. Undang-Undang Republik Indonesia Nomor 39 Tahun 1999 tentang Hak Asasi Manusia, im folgenden kurz UU 39/1999.
17. Dies sind die wichtigsten Themenkomplexe, es gibt weiterhin andere Bestimmungen u.a. zu Rehabilitierung, Entschädigung, Zeugenschutz und internationaler Zusammenarbeit.
18. Der niederländisch/deutsche Terminus 'Rechtsstaat' war zuvor jedoch schon in den Erläuterungen zur Verfassung enthalten gewesen.
19. Vgl. z.B. Tapol Press Release, 28.10.02.
20. Vgl. Art. 6 Perpu 1/2002.
21. Vgl. Art. 1 (1) Anti-Subversionsgesetz, engl. Übersetzung in: Amnesty International 1997 (vgl. Fußnote 14).
22. In der Debatte über das Antiterrorismusdekret wird zudem auch auf das Gesetz Nr. 12/1951 (UU Darurat 12/1951) sowie auf das Gesetz Nr. 23/1959 verwiesen; vgl. z.B. Lembaga Informasi Nasional, Berita, 19.10.2002, Tempo Interaktif, 1.10.2002. Die Gesetze liegen mir derzeit leider nicht vor.
23. Diese Kategorisierung ist vom Minister für Justiz und Menschenrechte gegenüber der Presse noch unterstrichen worden; vgl. Lembaga Informasi Nasional, Berita, 19.10.2002.
24. Vgl. Art. 7 Rome Statute of the International Criminal Court und Art. 9 UU 26/2000.
25. Vgl. z.B. Antrag um gerichtliche Überprüfung der zwei Antiterrorismus-Regierungsdekrete (vgl. Fußnote 8).
26. Vgl. Art. 25 (2) Perpu 1/2002 und entsprechende Erläuterungen.
27. Vgl. Art. 13, 14 UU 26/2000; Art. 24, 25 KUHAP. 'MR' steht für 'Menschenrechts-'.
28. Vgl. Art. 9 (3, 4) IPBPR.
29. Vgl. Art. 79, 82 KUHAP; vgl. auch t' Hart 1987, S. 182 (Fußnote 12).
30. Vgl. Art. 17 KUHAP und Erläuterung.
31. Laut Antiterrordekret können Verdächtige nach einer Verhaftung (penangkapan) bis zu sieben Tagen festgehalten werden. Nach KUHAP und Gesetz 26/2000 ist es maximal ein Tag; vgl. Art. 28 Perpu 1/2002; Art. 19 KUHAP; Art. 11 (5) UU 26/2000.
32. Vgl. Art. 26 (1) Perpu 1/2002 und Erläuterungen.
33. Vgl. Art. 26 (2-4) Perpu 1/2002.
34. Vgl. Art. 10 AEM; Art. 14 (1) IPBPR.
35. Vgl. Art. 17 UU 14/1970; Art. 153 KUHAP.
36. Vgl. auch die Bedenken, die der bekannte Menschenrechtsanwalt Todung Mulya Lubis in der Ausgabe der Zeitschrift Tempo  vom 5.11.2002 äußerte. Zur Kritik an der Verwendung von nachrichtendienstlichen Berichten von Vertretern der bekannten Menschenrechtsorganisation Kontras vgl. z.B. hukumonline, Berita, 18.10.2002; Tapol Press Release, 28.10.2002.
37. Vgl. Kapitel X, Teil 1 KUHAP, insbesondere Art. 79; Art. 9 (4) IPBPR.
38. Vgl. Art. 9 AEM; Art. 9 (1) IPBPR.
39. Vgl. Art. 32 UU 39/1999; Art. 12 AEM; Art. 17 IPBPR; Art. 47 KUHAP.
40. Vgl. Art. 32 (1a) Perpu 1/2000. – Auch den "großen Lauschangriff" legalisiert das Regierungsdekret, zum Abhören von Telefon oder anderen Kommunikationsmitteln bedarf es jedoch einer richterlichen Anordnung; vgl. Art. 32 (1b, 2) Perpu 1/2000.
41. Vgl. Art. 29 (1), 30 (1, 2) Perpu 1/2002.
42. Das uneingeschränkte Rückwirksamkeitsverbot von Verfassungsrang ist von betroffener Seite benutzt worden, um die Verfassungsmäßigkeit und damit die Gültigkeit des Gesetzes über Menschenrechtsgerichtshöfe in Frage zu stellen.
43. Vgl. Art. 28 I (1) UUD 1945; Art. 4 UU 39/1999 und entsprechende Erläuterungen.
44. Es wird zumeist auf den ebenfalls neuen Art. 28 J (2) UUD 1945 verwiesen, so auch in der Debatte um die Antiterrordekrete; vgl. z.B. die Argumentation des Ministers für Justiz und Menschenrechte in Lembaga Informasi Nasional, Berita, 19.10.02. Eine andere Argumentationslinie mit Verweis auf internationales Recht verfolgte beispielsweise der ehemalige Generalsekretär der Nationalen Menschenrechtskommission KomnasHAM, Asmara Nababan; vgl. den KomnasHAM Newsletter FaktaHAM 5/2000.
45. Vgl. Fußnote 23.
46. Vgl. Art. 11 (1) AEM.
47. Vgl. Menschenrechtsaktionsplan der indonesischen Regierung: Keputusan Presiden RI Nomor 129 Tahun 1998 tentang Rencana Aksi Nasional Hak-Hak Asasi Manusia Indonesia, in: Undang-Undang HAM 1999, Jakarta, 2000 (Sinar Grafika), S. 89-116.
48. Vgl. Art. 15 IPBPR. Dieser darf gemäß Art. 4 IPBPR nicht außer Kraft gesetzt werden.
49. Vgl. Art. 17 der International Convention for the Suppression of the Financing Terrorism.
50. Vgl. Art. 11-13 Perpu 1/2002.
51. Tapol zufolge haben viele Kommentatoren in Indonesien diesbezügliche Äußerungen gemacht; vgl. Tapol Press Release, 28.10.02.
52. Komando Operasi Pemulihan Keamanan dan Ketertiban, KOPKAMTIB, war 1965, direkt nach dem 'Coup', unter dem Kommando von General Suharto gegründet worden war und existierte bis zur Einsetzung der Nachfolgeorganisation BAKORSTANAS im Jahre 1988. KOPKAMTIB spielte nicht nur eine führende Rolle in der Verfolgung und Ermordung von (tatsächlichen und vermeintlichen) Kommunisten, sondern blieb auch nach dem Ende dieser dunkelsten Periode der indonesischen Geschichte für Repression, für die Bekämpfung jedweder 'subversiver Aktivitäten', zuständig und genoss dabei eine schier unbegrenzte Machtfülle. Vgl. hierzu z.B. Asia Watch: Human Rights in Indonesia and East Timor. An Asia Watch Report, New York, 1989; Tanter, Richard: "The Totalitarian Ambition: Intelligence and Security Agencies in Indonesia", in: State and Civil Society, hrsg. von Arief Budiman, Clayton, Victoria, 1990, S. 215-288.
53. Vgl. Tapol Press Release, 28.10.02. BAKORSTANAS ist Badan Kordinasi Bantuan Pemantapan Stabilitas Nasional, Koordinationseinheit zur Unterstützung der Aufrechterhaltung Nationaler Stabilität.
54. Vgl. Kompas, 8, 9.3.2000.
55. Vgl. Art. 45 Perpu 1/2002.
56. Surat Keputusan Menko Polkam No 28/Menko/Polkam/XI/2002, 29 November 2002; vgl. für dies und das folgende Kompas, 24.12.2002.
57. Vgl. auch Tempo Interaktif, 23.12.2002.
58. Vgl. Lembaga Informasi Nasional, Berita, 12.11.02; auch Kompas, 12.11.2002.
59. Vgl. Media Indonesia, 22.02.03; Jakarta Post, 22.02.03. Der in der Presse zitierte stellvertretende Leiter des BIN erwähnte fernerhin, das BIN dann auf "Habeas Corpus Herausforderungen" vorbereitete sein müsse – also auf die oben diskutierte Möglichkeit von Vorverhandlungen zur Feststellung der Rechtmäßigkeit von Verhaftungen – und Gelder für eventuelle Kompensationszahlungen bereithalten müsste; vgl. ibid.
60. Vgl. Kompas, 24.2.03.
61. Vgl. "Siapa yang Lebih Inkonstitusional, Teroris atau Anggota DPR?", hukumonline, 6.3.02; vgl. auch Jakarta Post, 7.3.02.
62. Vgl. Tempo Magazine, 5.11.02.
63. Vgl. das Briefing Paper der International Crisis Group: Impact of the Bali Bombings, vom 24.10.2002, S. 3.
 
 
 

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