Suara Nr. 1/2008 (Menschenrechte)

Ein Paradies für Folterknechte

von Fabian Junge


Am 25. November letzten Jahres beendete der UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe, Manfred Nowak, seine zweiwöchige Indonesienreise. Ergebnis: Systematische Folter ist in Indonesien weit verbreitet, und das obwohl das Land die UN-Antifolterkonvention bereits 1998 ratifiziert hat. Straflosigkeit und fehlende Habeas Corpus-Rechte sind die Hauptursachen. Die Opfer haben keine Aussicht auf Bestrafung ihrer Peiniger oder Wiedergutmachung.

Jakarta, August 2005: in den Semesterferien meines Austauschjahres an der Universität in Singapur bin ich in die indonesische Hauptstadt gereist, um die dortige NGO-Szene zu erkunden. Im Büro der Menschenrechtsorganisation Kontras sitze ich zusammen mit einem ihrer Mitarbeiter einer etwa 40-jährigen Frau gegenüber. Frau Kusvidiyanto, Mutter von drei Kindern, stammt aus Kupang. Sie lebt und arbeitet in Depok bei Jakarta als Sekretärin. Der Weg ins Kontras-Büro ist das vorläufige Ende einer Odyssee auf der Suche nach Gerechtigkeit, die am 9. November 2004 begann. Damals nämlich, so berichtet Frau Kusvidiyanto, folterten mehrere Militäroffiziere ihren 27-jährigen Sohn Paulus Erwin Kusvidiyanto grundlos zu Tode.

An jenem Abend saß Paulus Gitarre spielend mit einigen Freunden vor seinem Haus. Aus der Ferne rief jemand „haltet den Dieb!“, woraufhin seine Freund sich aus dem Staub machten. Paulus war jedoch zu langsam. Bevor er sich erheben konnte, war er bereits in der Gewalt von Leutnant Suharto und Ismail, einem Zivilisten. Sie brachten ihn in ein leerstehendes Haus, wo sie ihn mit Handschellen an den Zaun ketteten. Dann begann Paulus Martyrium: Suharto, Korporal Sana Martahap Sitompul, Armeesoldat Sutmoy und mindestens fünf Zivilisten schlugen und traten unaufhörlich auf den Wehrlosen ein. Später schleiften sie den jungen Man zur nächsten Abflussrinne, ketteten ihn an einem Wasserhahn fest und schlugen so lange auf ihn ein, bis er das Bewusstsein verlor. Nachdem der Mob ihn zwei Stunden lang malträtiert hatte, wurde Paulus ins Krankenhaus gebracht. Er starb noch in derselben Nacht. Eine polizeiliche Obduktion fand mehrere Knochenbrüche an Hinterkopf und Nacken, ein gebrochenes Handgelenk, eine neun Zentimeter lange Wunde am Bauch und ein schwer angeschwollenes Gesicht. Die Ärzte bestätigten, dass Paulus an den Folgen seiner Folterung gestorben war. Übrigens: Wie sich später herausstellte, musste Paulus nur deshalb sterben, weil seine Peiniger glaubten, er habe ein Paar Plastiksandalen gestohlen.

Der Fall von Paulus Erwin Kusvidiyanto ist kein ungewöhnlicher Fall in Indonesien. Diese Auffassung teilt auch UN-Sonderberichterstatter Nowak, der jedoch nicht das Militär, sondern die Polizei ins Zentrum der Kritik rückt. Damit weist er darauf hin, dass Folter sich nicht, wie man vielleicht vermutet, auf vom Militär dominierte Konfliktgebiete wie Poso oder Westpapua beschränkt, sondern in ganz Indonesien ein alltägliches Phänomen darstellt.

Folter in Polizeigewahrsam sei so „weit verbreitet, dass dies die sofortige Aufmerksamkeit der Regierung nötigt“, so Nowak. Dabei legen die Beamten eine grausame Kreativität an den Tag: Sie schlagen die Häftlinge mit Stöcken, Kabeln, Hämmern oder Eisenstangen, schießen sie an oder zerquetschen einzelne ihrer Körperteile mit schweren Gegenständen wie Stühlen, Tischen oder Wagenhebern. In fast allen Fällen, so Nowak, ist die Erzwingung von Geständnissen das Ziel der Folter. Folgt man der Berichterstattung indonesischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen, drängt sich gar der Eindruck auf, als wüssten die Behörden ohne Folter gar nicht, wie sie ihre Arbeit machen sollten.

Straflosigkeit: Hauptursache für systematische Folter

Strafverfahren gegen folternde Behörden sind äußert selten und noch seltener erfolgreich. In den meisten Fällen sind die Opfer, sofern sie überleben, ohnehin so traumatisiert und eingeschüchtert, dass sie es nicht wagen, gegen ihre Peiniger Anklage zu erheben. Dementsprechend wenig weiß man über die genaue Zahl der Folteropfer. Wehren sich die Betroffenen dennoch, steht die Justiz nicht auf ihrer, sondern auf der Seite der Täter, eine bittere Erfahrung, die auch Frau Kusvidiyanto machen musste. Unter Tränen berichtet sie uns von den Ergebnissen ihrer Beschwerde bei der örtlichen Militärpolizei: Gerade mal anderthalb bis achtzehn Monate Gefängnis ist die Strafe, die das Militärgericht in Bandung für die drei mordlustigen Soldaten angemessen fand. Und der zuständige Polizeiinspektor weigert sich schlicht, eine Untersuchung gegen die beteiligten Zivilisten einzuleiten, ja behauptet sogar, es sei unmöglich, dass Zivilisten an der Folterung beteiligt waren. Und das, obwohl es gegenteilige Zeugenaussagen gibt. Die Mitarbeiter von Kontras erzählen mir später, dass selbst eine solch geringe Bestrafung schon einen großen Erfolg darstellt: In den allermeisten Fällen werden die Täter überhaupt nicht belangt.

Auch Nowak beklagt die Straflosigkeit für Folter im Anschluss an seine Gespräche mit Vertretern von Außen- und Justizministerium, Militär, Polizei, Staatsanwaltschaft und nationaler Menschenrechtskommission: „Die Regierungsvertreter konnten nicht einen Fall nennen, in dem ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes für Folter oder Misshandlung ins Gefängnis geschickt wurde“. Der Sonderberichterstatter ruft die indonesische Regierung deshalb dazu auf, der „Kriminalisierung von Folter mit angemessenen Sanktionen“ absolute Priorität einzuräumen. Die Bestrafung der Täter signalisiere, dass Folter unter keinen Umständen akzeptabel sei. Sie bietet also das wirksamste Mittel zu ihrer Prävention.

Eine Kriminalisierung von Folter würde zunächst die Reform des indonesischen Strafrechts bedeuten. Denn das indonesische Strafgesetzbuch kennt den Straftatbestand der Folter nicht, und das obwohl Indonesien bereits 1998, unter Interimspräsident Habibie, die UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert hat. Nach Artikel 4 der Konvention ist Indonesien verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, „dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für (…) Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen“. Derselbe Artikel verpflichtet Indonesien, „diese Straftaten mit angemessenen Strafen“ zu bedrohen. Angemessen ist laut dem Sonderberichterstatter eine Mindeststrafe von mehreren Jahren, nicht läppische drei Monate wie im Fall von Paulus Kusvidiyanto.

Folter meint nach Artikel 1 der Konvention „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“ Diese Definition umfasst vier zentrale Aspekte:

1. Folter ist das vorsätzliche Zufügen von schwerem physischen oder psychischen Schaden,
2. Folter dient einem illegitimen Zweck,
3. Folter wird verübt oder zugelassen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
4. Folter resultiert nicht aus gesetzlich zulässigen Sanktionen.

Folter in diesem Sinne ist nach indonesischem Recht weder verboten noch sanktionierbar. Die indonesische Regierung begreift diesen Missstand offensichtlich nicht oder ignoriert ihn sogar bewusst. In ihrem ersten Bericht an den UN-Ausschuss gegen Folter, der die Vertragsstaaten auf Einhaltung der Antifolterkonvention überprüft, behauptet sie, dass die bestehende Gesetzgebung Indonesiens aus der Konvention erwachsende Verpflichtungen bereits erfüllt. Die Regierung verweist dabei zum einen auf die Verfassung und das Menschenrechtsgesetz. Diese Texte definieren Folter zwar und schreiben das Recht auf Freiheit von Folter fest. Doch beinhalten sie weder Verbot noch Sanktionierung dieses Verbrechens. Das ebenfalls angeführte Gesetz über den Menschenrechtsgerichtshof stellt nicht Folter an sich, sondern Folter als Element von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Genozid unter Strafe. Abgesehen davon, dass bis heute kein vor dem Menschenrechtsgerichtshof Angeklagter je eine angemessene Strafe verbüßen musste, können damit Einzelfälle von Folter nicht bestraft werden, da nachgewiesen werden muss, dass sie Teil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung waren.

Des Weiteren verweist die Regierung in dem Bericht auf das indonesische Strafgesetzbuch. Dieses kennt zum einen den Straftatbestand der Misshandlung (§351, 353, 354, 355), definiert als „absichtliche Schädigung der Gesundheit“, der je nach Schwere mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. Misshandlung unterscheidet sich jedoch in zwei gewichtigen Punkten von Folter: Sie muss nicht explizit von Staatsdienern und nicht aufgrund einer illegitimen Intention, wie der Erzwingung eines Geständnisses, der Bestrafung oder der Diskriminierung begangen werden. Auch beziehen sich die Misshandlungsparagraphen nur auf physischen, nicht aber auf psychischen Schaden. Ein weiterer Artikel des indonesischen Strafgesetzbuchs bedroht Staatsdiener, die in einer Strafermittlung zur Erzielung eines Geständnisses Zwang ausüben, mit maximal vier Jahren Gefängnis. Doch was genau unter Zwang verstanden wird, bleibt unklar. Darüber hinaus ist eine Anklage nach Artikel 422 in der indonesischen Geschichte unbekannt, und auch die Misshandlungsparagraphen werden äußert selten, und wenn, dann nur mit geringen Konsequenzen auf Polizisten, Militärangehörige oder Geheimdienstmitarbeiter angewendet.

Die diversen Regelungen fassen also keineswegs die besondere Natur und Schwere des Verbrechens der Folter. Die indonesische Regierung will dies nicht begreifen, wenn sie behauptet, die unzulänglichen Gesetze beinhalten bereits ein Folterverbot gemäß internationaler Standards. Man stellt sich dumm, um zu kaschieren, dass man Folter insgeheim befürwortet. Nicht selten behaupten Regierungsvertreter nämlich, Folter sei notwendig, um die wachsende Kriminalität in den Griff zu bekommen. Dass staatliche Gewalt und der damit zusammenhängende Kollaps des Rechtsstaates die tatsächlichen Ursachen für die hohe Kriminalität sind, kommt niemandem in den Sinn. Der Tod von Paulus Kusvidiyanto zeigt, dass Personen, die im Verdacht stehen eine Straftat begangen zu haben, in den Augen der Behörden und auch der allgemeinen Bevölkerung jegliche Rechte verwirkt haben. Seit den 1980er Jahren, als Todesschwadronen im Auftrag von Präsident Suharto zehntausende angebliche Kriminelle in sogenannten „mysteriösen Erschießungen“ (Petrus – Penembakan Misterius) extralegal hinrichteten, hat sich in den Köpfen also wenig geändert. Ein weiterer Beweis, dass Indonesien viel aus seiner Vergangenheit lernen könnte, es aber bisher nicht tut.

An anderer Stelle verweist die Regierung gern darauf, dass eine Strafrechtsreform gegenwärtig in Arbeit ist und bittet um Geduld. Tatsächlich enthält der aktuelle Entwurf des reformierten Strafgesetzbuchs eine mit der Antifolterkonvention konforme Definition von Folter. Doch die Reform des noch aus der Kolonialzeit stammenden Strafgesetzbuches steht bei Parlament und Regierung seit mindestens zwei Jahrzehnten auf der Agenda, eine verbindliche Deadline gibt es nicht. Ob und wann das Folterverbot ins indonesische Strafrecht aufgenommen wird, steht also bisher noch in den Sternen.

Mangelhafter Schutz für Folteropfer

Die Kriminalisierung von Folter wäre zwar der erste und wichtigste Schritt zu ihrer Bekämpfung. Doch ohne die Einrichtung von rechtlichen und institutionellen Schutzmechanismen für Verhaftete und Folteropfer, deren Fehlen der Sonderberichterstatter beklagt, wäre auch dies nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.

Nowak empfiehlt deshalb, einen effektiven und unabhängigen Mechanismus zur strafrechtlichen Untersuchung von Beamten einzurichten, die der Folter beschuldigt werden. Gegenwärtig gibt es keine effektiven Verfahren, um Beschwerde gegen Militär- oder Polizeiangehörige einzulegen. Gegen Militärangehörige kann zwar bei der Militärpolizei Anzeige erstattet werden. Die Erfahrung von Frau Kusvidiyanto zeigt jedoch, dass dies fast nie zu etwas führt. Bei der Polizei gibt es das interne Beschwerdeverfahren Propam, doch dieses ist für jede Art von Vergehen zuständig, von der Bestechung bis zur Misshandlung. Eine kleine Umfrage des Asian Legal Resource Center unter indonesischen Anwälten und Menschenrechtlern ergab zudem, dass Propam wenig bekannt und zu intransparent ist, um Polizeibeamte effektiv zu kontrollieren. Ein befragter Anwalt bringt es auf den Punkt: „Wir legen Beschwerde eine und danach weiß niemand, was passiert“. Ob und in welcher Form Beamte für ihre Vergehen bestraft werden, bleibt im Dunkeln. Somit existiert keine unabhängige Instanz, welche die Sicherheitskräfte von außen auf Einhaltung des Folterverbotes kontrollieren kann und die reale Möglichkeit hat, die Täter strafrechtlich zu sanktionieren.

Keine individuellen Rechte zur Folterprävention

Ein weiterer Kritikpunkt des Sonderberichterstatters ist die mangelhafte Einhaltung individueller Rechte, die der Prävention von Folter dienen könnten. Er spricht zum einen die übermäßig langen Haftzeiten an: Es ist bisher völlig legal, wenn Verdächtige teils mehrere Monate in Haft bleiben, ohne dass es zur Anklage kommt. Bis dahin können selbst die durch Folter verursachten Wunden und Narben verheilen. Dieser Missstand muss laut Nowak behoben werden, indem die „zeitliche Begrenzung für Untersuchungshaft auf 48 Stunden reduziert wird“.

Der UN-Experte beklagt zweitens die fehlende Garantie essentieller Habeas Corpus-Rechte. Diese umfassen die prompte Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verhaftung durch einen Richter, den ungehinderten Zugang des Verhafteten zu Anwälten, Gerichten und einer unabhängigen medizinischen Untersuchung. Die Realität ist weit hiervon entfernt: Fast allen Fällen von Folter geht eine unrechtmäßige Verhaftung voraus. Die wenigsten Verhafteten haben Zugang zu einem Anwalt oder Richter, und auch die Durchführung einer Autopsie, wie im Fall Paulus Kusvidiyanto, ist die Ausnahme. Von daher wäre die effektive Umsetzung der Habeas Corpus-Rechte ein wirksamer Schritt, um Folter vorzubeugen.

In diesem Zusammenhang begrüßt Nowak die im aktuellen indonesischen Menschenrechtsaktionsplan für 2008 vorgesehene Ratifizierung des Zusatzprotokolls der Antifolterkonvention. Es sieht die Schaffung eines unabhängigen Gremiums zur Überwachung von Gefängnissen und Haftzentren vor, das auch unangekündigte Kontrollebesuche machen kann. Aber mal ganz ehrlich: Wenn Indonesien zehn Jahre nach Ratifizierung der Antifolterkonvention noch nicht einmal die Minimalverpflichtungen dieses Instruments erfüllt, wer glaubt dann ernsthaft an einen konsequente Umsetzung des Zusatzprotokolls?

Es scheint vielmehr, als unterläge die politische Führung Indonesiens einem Irrtum: Man glaubt, durch Ratifizierung möglichst vieler internationaler Menschenrechtsverträge, durch die Mitgliedschaft im UN-Menschenrechtsrat und die Einladung möglichst vieler UN-Experten – allein 2007 besuchten außer Nowak die Sonderberichterstatterin für Menschenrechtsverteidiger, Hina Jilani, sowie die Kommissarin für Menschenrechte Louise Arbour und weitere UN-Vertreter das Land – könne man sich international als Vorreiter der Menschenrechte in Südostasien profilieren. Wenn aber zu Hause weiter im altbewährten autoritären Stil geherrscht wird, bleibt all das nur Augenwischerei. Ob die Menschenrechtsinstanzen der UN hier einschreiten und effektiv vorgehen können, wird sich vielleicht noch in diesem Jahr zeigen: Im April ist Indonesien Thema bei der allgemeinen periodischen Überprüfung des UN-Menschenrechtsrats, einem neu geschaffenen Verfahren zur Überwachung aller menschenrechtlichen Verpflichtungen der UN-Mitgliedsstaaten. Und im Mai diskutiert der UN-Ausschuss gegen Folter den indonesischen Regierungsbericht von 2005, eine Gelegenheit, zu der auch ein ausführlicher Bericht von Sonderberichterstatter Nowak erwartet wird. Beherzigt man aber die obigen Ausführungen, muss man erwarten, dass Folter in Indonesien noch für Jahre oder gar Jahrzehnte ein schweres und unbeachtetes Problem bleiben wird. <>
 
 

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