Verfügen Koreaner
und Japaner über angeborene deutsche Sprachkenntnisse?
Wer in Deutschland etwas auf Bildung hält und es sich leisten kann, der schickt seine Kinder für eine Zeit lang ins Ausland. Ob im Rahmen eines Schüleraustauschs, als au pair oder im Rahmen eines Feriensprachkurses: dass weder Schulen noch Sprachkurse in Deutschland Fremdsprachenkenntnisse auch nur annähernd so gut vermitteln können wie der Aufenthalt in einem Land, wo diese Sprache im täglichen Leben gesprochen wird, ist eine allgemeine Erkenntnis, die von niemandem ernsthaft in Abrede gestellt wird. Ganz oben in der Beliebtheitsskala stehen Englisch, Französisch und Spanisch.
Stillschweigend geht man davon aus, mit Leuten auf der ganzen Welt in einer dieser Weltsprachen – zumeist Englisch – kommunizieren zu können. Bedenkenlos werden internationale Fachkräfte, oft in Begleitung ihrer Familien, in Länder wie China, Thailand oder Indonesien geschickt, ohne auch nur ein Minimum an Kenntnissen der jeweiligen Landessprache nachweisen zu müssen. Kein Problem, denn „Englisch kann ja heutzutage jeder!“ Oder auch nicht. Die rudimentären Schul-Englischkenntnisse einiger international agierender deutscher Politiker lassen mitunter gewisse Zweifel daran aufkommen, ob Englisch tatsächlich DIE internationale Sprache ist, in der sich heute jede und jeder problemlos verständigen kann. Aber das ist freilich kein Hindernis, denn Politiker oder Geschäftsleute können sich ja im Bedarfsfall eines Dolmetschers bedienen. Da interessiert es dann auch nicht, ob die Partner in China, Thailand oder Indonesien ebenso wie deutsche Bildungsbürger in den Genuss eines Sprachaufenthaltes in Cambridge kommen konnten. Wichtig ist alleine, dass Wir nicht deren Sprache lernen müssen. Entweder sie können Englisch oder wir brauchen halt den Dolmetscher.
Kommt der oder die Fremde allerdings nach Deutschland und gehört nicht der privilegierten Minderheit von Diplomaten oder hochrangigen Geschäftsleuten an, dann gelten freilich andere Maßstäbe. Denn in Deutschland wird Deutsch geredet. Fließende Englischkenntnisse sind nicht gefragt, nach Maßgabe des deutschen Ausländerrechts sogar völlig wertlos. Englischkenntnisse werden als ausreichend zur Verständigung in China oder Indonesien angesehen, aber um sich in Deutschland integrieren zu können, ist es nach Ansicht der Politik offenbar unerheblich, ob jemand Englisch spricht. Trotz der viel beschworenen Weltoffenheit, trotz Globalisierung und Exportorientierung gilt wie vor hundert Jahren: Deutschland deutsch.
Aber nein, so stimmt das nicht ganz. Um präzise zu bleiben, wir sprechen gerade von fließend Englisch sprechenden Chinesen, Thais oder Indonesiern. Oder auch von Türken. Die müssen Deutsch können. Dagegen können sich Amerikaner oder Australier hier natürlich auch ohne deutsche Sprachkenntnisse integrieren, obwohl sie möglicherweise ein Englisch sprechen, das auch der Cambridge-Absolvent nur mit Mühe versteht. Problemlos integrationsfähig sind per definitionem auch EU-Europäer wie etwa Ungarn oder Griechen, selbst wenn sie weder Deutsch noch Englisch beherrschen.
Im „Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“ der Deutschen Botschaft in Ankara (Hauptstadt der Türkei, http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Visa/downloaddatei__SV__Merkblatt__FZ__zum__Ehegatten,property=Daten.pdf) steht zu Lesen:
„Das Sprachprüfungszertifikat muss außerdem nicht vorgelegt werden bei: - körperlicher oder geistiger Behinderung - Ehegatten von Hochqualifizierten, Forschern, Firmengründern, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen der Genfer-Flüchtlings-Konvention - erkennbar geringem Integrationsbedarf - Ehegatten von Ausländern mit der Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland oder Vereinigte Staaten“
Für geistig Behinderte, Firmengründer und Staatsangehörige von Japan oder Korea gelten also ebenfalls Ausnahmeregelungen. Mit anderen Worten: eine Koreanerin kann sich nach Auffassung des Gesetzgebers auch ohne grundlegende deutsche Sprachkenntnisse in der deutschen Gesellschaft integrieren, während EhepartnerInnen aus Malaysia, Thailand, Indonesien oder den Philippinen diese Fähigkeit qua Gesetzes abgesprochen wird. Ganz offensichtlich wird hier mit zweierlei Maß gemessen. Das ist aber OK so, erklärte das Berliner Verwaltungsgericht kürzlich in einem Urteil „Außenpolitische Rücksichtnahmen sind geeignet, eine Bevorzugung von Ausländern zu rechtfertigen, auch wenn bei Betrachtung lediglich der einzelnen Personen eine unterschiedliche Handhabung nicht einleuchtend wäre. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, an die in der Aufenthaltsverordnung geregelte Visumsfreiheit pauschal den Verzicht des Sprachnachweises zu knüpfen.“ (Az. V G 5 V 22.07). Für diejenigen, die es noch immer nicht begriffen haben, verweist das Gericht in der weiteren Begründung auf § 21 Aufenthaltsgesetz. Dieser sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit vor, wenn „ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, …“. Warum allerdings gleich für alle Bürger Koreas oder Japans eine Ausnahme gemacht wird, auch wenn sie nicht mit Taschen voller Geld kommen, das erklärt auch das „übergeordnete wirtschaftliche Interesse“ an diesen Staaten nicht wirklich.
Mit dem zitierten Urteil „Im Namen des Volkes“ schlug das Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines deutschen Ehemannes nieder, der nicht einsehen wollte, dass seine indische Ehefrau erst zu ihm nach Deutschland einreisen darf, wenn sie in ihrem Heimatland erfolgreich eine Sprachprüfung über Grundkenntnisse der deutschen Sprache absolviert hat. Ja, Sie haben richtig gelesen: in ihrem Heimatland! So will es der seit August letzten Jahres geltende neue § 28 Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Pflicht zum Spracherwerb für Ehepartnerinnen und Ehepartner
„Sie sind doch jetzt verheiratet. Wo ist denn Ihre Frau?… Ach immer noch in Indonesien? Will sie denn nicht nach Deutschland kommen?“. Fragen wie dieser sieht sich der frisch gebackene Ehemann dutzendweise ausgesetzt. Mitunter beschleicht ihn das Gefühl, dass einige der Fragenden wohl vermuten, die neue Ehe sei nicht so richtig Ernst gemeint. „Vielleicht eine Art Scheinehe? Aus welchen Gründen auch immer, man weiß ja nie. Aber, dass er die Frau nicht mitgebracht hat… da stimmt doch etwas nicht.“
Dass das vorläufige Getrenntleben der beiden den Änderungen im Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland geschuldet ist, weiß praktisch niemand. Die meisten haben von diesen Neuregelungen noch nie etwas gehört. Kein Wunder also, dass Roland Koch die Wahl in Hessen verlieren musste: Da geben sich Politiker wie er alle Mühe, mit Ausländerfeindlichkeit nicht nur Wahlkampf zu machen, sondern auch neue populistische Gesetzesverschärfungen zu beschließen. Aber die breite Masse bekommt noch nicht einmal mit, dass der Populismus auch in die Tat umgesetzt wird.
Bilder und Szenarien wie die von ihrem Ehemann in einer Wohnung in Duisburg oder Berlin-Wedding weggesperrte türkische Ehefrau, die sich wegen mangelnder Deutschkenntnisse keine Hilfe holen kann, machten den Boden reif für die Gesetzesverschärfung. Das ganze gewürzt mit ein wenig Kopftuchdebatte, Zwangsehe und einer Prise Ehrenmord – zweifellos alles ernste Themen. Nur dass sie in den wenigsten Fällen etwas mit der Neuregelung von § 28 zu tun haben. Der regelt nämlich den Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen. Dazu gehören freilich seit geraumer Zeit nicht mehr nur Personen arischen Ursprungs, sondern auch eine Reihe von eingebürgerten MigrantInnen. Dennoch dürfte der Nachzug der minderjährig zwangsverheirateten Kopftuchträgerin aus anatolischem Ehrenmordmilieu – wenn überhaupt – wohl eher unter den mit der gleichen neuen Zusatzklausel versehenen § 29 Familiennachzug zu Ausländern fallen. Was nicht heißen soll, dass die neuen Bestimmungen dort sinnvoller sind. Denn in Wahrheit stellt die Pflicht zu Sprachkursen im Heimatland keine Integrationshilfe dar, wie immer behauptet wird, sondern ist vielmehr eine effektive Form der Zuwanderungsbegrenzung.
Das Argument der Integrationshilfe grenzt ans Absurde: Wenn deutsche Schüler anerkanntermaßen in England besser Englisch lernen als auf dem Gymnasium in Bayern, warum sollen es dann umgekehrt AusländerInnen leichter haben, wenn sie die deutsche Sprache in ihrem Heimatland lernen? Vom fehlenden deutschsprachigen Umfeld einmal abgesehen, ist ein Deutschkurs im Heimatland für viele mit erheblichem Aufwand und für alle mit hohen Kosten verbunden. Finanziell schwächer Gestellte haben es schwer, diesen Aufwand zu schultern. Somit findet über die Pflicht zum Deutschkurs im Heimatland eine soziale Selektion statt – und genau das war wohl die wahre Absicht hinter der Neuregelung. Die Doktorandin von der Uni Istanbul wird einen Weg finden, sich die notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen. Aber Fatma, die Bauerntochter aus einem Dorf bei Erzurum, wird wohl an den Bestimmungen scheitern. Ihr Ehemann Mustafa, der bei Nokia arbeitet und nun auf seine Kündigung wartet, wird nicht in der Lage sein, das Geld für einen mehrmonatigen Sprachkurs in Ankara aufzubringen.
Nicht überall in Anatolien oder im östlichen Indonesien sind Sprachschulen so dicht gesät wie in Berlin oder München. Die Prüfung ist an einem Goethe-Institut abzulegen. In Indonesien gibt es davon zwei, eines in Jakarta und eines in Bandung. Aufgrund von Sparmaßnahmen wurde ein drittes Institut in Surabaya vor Jahren zum Goethe-Zentrum degradiert. Aber auch dort kann man immerhin noch die Sprachprüfung ablegen. Dennoch, alle drei Einrichtungen befinden sich auf der Insel Java. Die Freundin eines dem Autor bekannten Stipendiaten der Bayer AG stammt aus Manokwari in Papua. Einen qualifizierten Deutschkurs gibt es dort nicht. Sollte sie den Jungwissenschaftler heiraten wollen, so wäre sie gezwungen zum Sprachkurs nach Jakarta zu reisen. Das liegt mehr als 5 Flugstunden entfernt – ziemlich genau so lange wie ein Flug von Frankfurt nach Bagdad dauert. Da will im Moment auch niemand hin. Das billigste Ticket für einen einfachen Flug von Manokwari nach Jakarta kostet deutlich mehr als der gesetzliche Mindestlohn für einen Monat. Und die Miete für ein Zimmer ist in der übervölkerten Hauptstadt deutlich teurer als fast überall sonst im Land. Der Jungwissenschaftler sollte sich bei der Bayer AG schon mal um einen Folgeauftrag bemühen, denn es kommt womöglich noch einiges an Ausgaben auf ihn zu.
Im Vergleich zu Indonesien ist die Situation in der Türkei, wo es Goethe-Institute in Ankara, Izmir und Istanbul gibt, fast noch harmlos. Von Erzurum nach Ankara sind es mit dem Bus „nur“ 900 km, nach Istanbul 1.250 km und nach Izmir 1.500 km. Dennoch sind die Probleme natürlich vergleichbar. Und selbstverständlich übersteigt die Zahl der Betroffenen in der Türkei um ein Vielfaches die Zahl derer aus Indonesien. Folglich identifizierten türkische Verbände die neuen Vorschriften zum Ehegattennachzug als eine „Lex Türkei“ – ein Gesetz, welches einseitig Türken und Türkinnen diskriminiere, und bekämpften die Neuerungen vehement.
Aber selbstverständlich kann und darf es in Deutschland kein spezielles TürkInnengesetz geben. Um diesem Eindruck vorzubeugen, wurde der angeblich zu bekämpfende Missbrauch der bisherigen Rechtslage mal eben noch um Menschenhandel, Leistungserschleichung und andere Begriffe aus dem Lexikon der ausländerfeindlichen Stimmungsmache erweitert. Damit konnte der Anwendungsbereich auf Russland, Asien, Afrika und praktisch alle übrigen Teile der Welt ausgeweitet werden. Nun sollte das Gesetz also neben türkischen Zwangsehen auch vor sogenannten „Importbräuten“ aus Südostasien schützen und allen möglichen Formen von Zweck- und Scheinehen vorbeugen. Das alles rhetorisch positiv gewendet unter dem Stichwort der verbesserten „Integration“.
Natürlich steht außer Frage, dass die Integration ausländischer Ehegatten in die Gesellschaft wünschenswert ist. Und ebenfalls ist unumstritten, dass Sprachkenntnisse ein wesentlicher Schlüssel zu diesem Ziel sind. Fraglich sind nur die Mittel. Und völlig inakzeptabel sind die damit verbundenen Schikanen für junge Eheleute.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung
Das deutsch-indonesische Paar führt keine Schein- oder Zweckehe, wie vielleicht einige mutmaßen. Vielmehr müssen die beiden auf Monate hinaus getrennt leben, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die vor solchen Schein- und Zweckehen schützen sollen. Denn bis auf Weiteres scheitert der Nachzug der Gattin an ihren mangelnden Deutschkenntnissen. Das neue Aufenthaltsgesetz verlangt, dass sie bei Beantragung ihres Visums ein Zeugnis des Goethe-Instituts über die bestandene Prüfung „Start Deutsch 1“ vorlegt. Nach Antragstellung kann es dann laut Auskunft der Berliner Ausländerbehörde noch einmal Wochen bis Monate bis zur Erteilung des Visums dauern: „Rechnen Sie mal mit bis zu sechs Monaten.“ Ob seine Frau denn während dieser Wartezeit schon mal mit Touristenvisum nach Deutschland kommen könne, um die Zeit der Trennung etwas zu verkürzen? „Das ist Ihre Entscheidung, wenn Sie Ihre Frau als Touristin einladen wollen. Aber die Deutsche Botschaft nimmt immer nur einen Visaantrag entgegen, entweder den auf Ehegattennachzug oder eben auf ein Touristenvisum.“
O, what a romantic honeymoon! Sind es nicht gerade konservative Politiker, die nicht müde werden, familiäre Werte hoch zu loben? Und heißt es nicht im Grundgesetz Art. 6 (1): „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“?
Nirgendwo steht geschrieben, dass der Schutz der Ehe nach Art. 6 (1) GG auf deutsche Paare beschränkt ist. Schon gar nicht auf REIN deutsche Paare. Die Ehe eines oder einer Deutschen – ob hetero oder gleichgeschlechtlich, ob mit einem deutschen oder ausländischen Partner – unterliegt somit dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. So jedenfalls sollte man denken, denn so haben wir es entsprechend der Kurrikula unserer jeweiligen Kultusministerien in der Schule gelernt: die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes haben in dieser Republik höchsten Stellenwert und sind nahezu unveränderlich. Nahezu.
Wovon uns unsere Lehrerinnen und Lehrer nichts erzählten, war die Tatsache, dass die besonders geschützten Artikel 1-19 GG ganz einfach durch politische oder richterliche Entscheidungen unterlaufen und faktisch außer Kraft gesetzt werden können, wenn zwischen den großen Parteien im Bundestag Einigkeit darüber herrscht.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte in ihrem bereits erwähnten Urteil vom 19.12.2007 der vorgegebenen politischen Linie. Erstmals nahm dieses Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der für einen Ehegattennachzug geforderten Sprachkenntnisse Stellung. Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. (1) GG stehe dem Erfordernis der Sprachkenntnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Sprachkurse im Heimatland des Nachziehenden verfügbar sind, meint das Gericht. „Das Grundgesetz gewährt den Ehegatten die Freiheit, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, indes nicht uneingeschränkt. Die Grundrechtsträger können Eingriffe in ihre Freiheitssphäre nicht abwehren, die zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich sind und die das Maß der Freiheitsbeschränkung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit durch die Regelung erwachsenden Vorteilen halten.“ Bedeutet der Nachzug einer indonesischen Ehefrau mit geringen deutsche Sprachkenntnissen also eine Gefährdung öffentlicher Interessen? Erwächst der Allgemeinheit tatsächlich ein Vorteil daraus, dass der Frau auf Monate hinaus die Einreise verweigert wird? Und wer definiert eigentlich, welcher Zeitraum des erzwungenen Getrenntlebens noch in einem „vernünftigen Verhältnis“ zu diesen Vorteilen steht?
Welche Blüten die neue Gesetzeslage treiben kann, wird an dem Fall einer Afghanin deutlich, auf den Pro Asyl kürzlich in einer Pressemitteilung aufmerksam machte: Die Frau ist mit einem Deutschen verheiratet und derzeit schwanger. „Vor der Geburt wird der Nachzug jedoch mit dem Hinweis auf die fehlenden Sprachkenntnisse verwehrt. Diese Schikane hat fatale Folgen: Die Frau wird gezwungen, das Kind in Afghanistan zur Welt zu bringen. Damit wird das Leben und die Gesundheit des Kindes erheblich gefährdet. Afghanistan hat die höchste Kindersterblichkeitsrate der Welt. Ca. 17 % der Kinder sterben als Säuglinge. Dem Kind wird die medizinische Versorgung vorenthalten, die es in Deutschland problemlos bekäme.“ /Pro Asyl, 21.01.2008/ Pro Asyl macht darauf aufmerksam, dass die geltenden Bestimmungen „in Fällen, in denen tatsächlich eine Zwangsehe vorliegt, dazu führen, dass die zwangsweise verheiratete Frau auch noch schnellstmöglich ein Kind gebären muss.“
Es ist zu wünschen, dass trotz der mangelnden medizinischen Versorgung alles gut verläuft und die Frau ein gesundes Kind zur Welt bringt. Da der Vater Deutscher ist, wird dieses Kind die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Und als Mutter eines deutschen Kindes dürfte die Frau dann auch in die Bundesrepublik einreisen – ohne Sprachkenntnisse nachweisen zu müssen. Sollte allerdings – was wir alle nicht hoffen – der Säugling noch in Afghanistan sterben, so würde die bemitleidenswerte Frau ein weiteres Mal bestraft, da ihre Einreise nun weiterhin vom bestandenen Sprachtest abhängig gemacht würde.
So einfach, wie manche Politiker gerne behaupten, ist der Sprachtest an den Goethe-Instituten übrigens nicht. Bei ersten Prüfungen in Thailand fielen deutlich mehr als die Hälfte der Prüflinge durch. Tröstlich ist immerhin, dass die Prüfung beliebig oft wiederholt werden darf. Solange gilt es halt auf ein geregeltes Eheleben zu warten. Die entstehenden Kosten für doppelte Haushaltsführung, Kurs- und Prüfungsgebühren hat das Ehepaar natürlich alleine zu tragen. Freuen darf sich dagegen das Finanzamt. Denn solange der Ehepartner nicht tatsächlich in Deutschland lebt, kann der hier Berufstätige auch nicht seine Steuerklasse wechseln. Trotz des finanziellen Aufwandes für den Partner im Ausland kassiert ihn Vater Staat weiterhin wie einen Single ab. Bei einem Bruttogehalt von 3000,- € macht das Netto ca. 300,- € pro Monat aus. Ob das wohl auch der Integration von Ausländern dient? <>
Eine Eingabe an den Petitionsausschuss
im Deutschen Bundestag finden Sie im Internet unter: http://itc.napier.ac.uk/e-Petiton/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=598
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