Nicht zur Wahlurne zu gehen ist eigentlich erlaubt, denn es wird ja schließlich von keinem indonesischen Gesetz verboten. So bezieht sich das Gericht von Semarang nun auf eine aus der Holländerzeit stammende Vorschrift, den Haatzaai Artikel. Nach ihm kann "Haßverbreitung" mit bis zu sieben Jahren Gefängnis bestraft werden, z.B. wenn man öffentlich eine feindliche, widerspenstige oder beleidigende Haltung gegenüber der Regierung erklärt.
Die beiden Studenten werden als die Drahtzieher (dalang) der Golputkampagne vom 20. Mai 1992 beschuldigt. Die Versammlung an diesem Tag wurde als illegal, weil ohne Erlaubnis der Universität, gebrandmarkt. So lautete dann auch die Anklage des Staatsanwaltes. Weiter hieß es, daß während dieser illegalen Versammlung die beiden Studenten sich in feindlicher und widerspenstiger Haltung gegen die Regierung geäußert hätten.
Aber wieso benutzte der Staatsanwalt einen Artikel aus einem aus der Holländerzeit stammenden Gesetz? Nach seiner Meinung besitzt dieser Artikel noch immer seine Gültigkeit, da er offiziell noch nicht widerrufen wurde.
Eben dieser Artikel wurde schon zweimal angewendet: Einmal gegen Haji Muhidin aus Nord Jakarta, der beschuldigt wurde, die Massen gegen die Regierung aufgehetzt zu haben als die dortige Dorfbevölkerung sich gegen willkürliche Landvertreibung wehrte. Zunächst wurde er zu fünf Monaten Gefängnis und nach seiner Berufung gar auf ein Jahr und drei Monate verurteilt. Zum zweiten mal wurde der Artikel gegen drei ost-timoresische Studenten angewandt, die in Jakarta gegen das Dili-Massaker vom 12. November 1991 demonstriert hatten /Tempo, 17. Juli 93/. <>
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